Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife

21.02.2017 | 

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei ähnlich gelagerten Revisionsverfahren mit Urteilen vom 21. Februar 2017 entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, weil die Bausparkasse das Darlehen des Bausparers mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig empfangen habe. Damit hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Berufungsgerichte aufgehoben, die noch zu Gunsten der Bausparer entschieden hatten.

(BGH, Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16)



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