BGH-URTEIL vom 04. Juli 2017: BEARBEITUNGSENTGELTE SIND NUN AUCH BEI UNTERNEHMERDARLEHEN UNZULÄSSIG (XI ZR 233/16)

10.08.2017 | 

Am 04. Juli 2017 hat der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über sogenannte Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen mit Unternehmern entschieden.

Schließt man mit einer Bank einen Darlehensvertrag ab, ist in den AGB oft eine Klausel enthalten, nach der der Darlehensgeber einmalig zu Beginn eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr in Höhe von ein bis zwei Prozent des Darlehensvolumens verlangen kann.

Nachdem der Bundesgerichtshof solche Klauseln am 13. Mai 2014 (Az.: XI ZR 170/13) bereits für Verbraucherdarlehen als unzulässig eingestuft hatte, waren Klagen von Unternehmern bisher in den Vorinstanzen teils abgewiesen worden. Der BGH hat nun entschieden, dass das Urteil bezüglich der Verbraucherdarlehen auf Unternehmerdarlehen übertragbar ist.

Der BGH unterscheidet in Darlehensverträgen zwischen sogenannten Preisvereinbarungen und Preisnebenabreden. Preisvereinbarungen betreffen unmittelbar Leistung und Gegenleistung der Vereinbarung. Für sie gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, sie unterliegen nicht der Inhaltskontrolle für allgemeine Geschäftsbedingungen nach §307 BGB.

Dies ist bei Preisnebenabreden, die nicht Umfang der Leistungen regeln, sondern als ergänzende Klauseln wirken, nicht der Fall. Sie sind damit einer Inhaltskontrolle nach §307 BGB zu unterziehen.

Der BGH hat nun, anders als das OLG Hamburg als Vorinstanz, entschieden, dass die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach §488 BGB abweicht, die nur den Zins als Gegenleistung für das Gewähren eines Darlehens vorsieht, und dass sie somit der Inhaltskontrolle nicht standhält und unwirksam ist. Auch sei der Unternehmer, wie auch der Verbraucher, beim Abschluss von Darlehensverträgen vor der Gestaltungs- und Verhandlungsmacht der Banken schutzbedürftig. Somit sei die Gebühr eine unangemessene Benachteiligung für den Darlehensnehmer, deren einziger Zweck die Abwälzung auf Kunden von Kosten bei Bonitätsprüfungen im eigenen Interesse der Bank sei.

Auch Unternehmer haben also nun häufig einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsentgelte. Angesichts der hohen Volumina von Unternehmerdarlehen und den damit verbundenen hohen prozentualen Bearbeitungsentgelten dürfte das Urteil eine große Bedeutung für Banken und Unternehmer haben.



# Tags: News, Bank- und Kapitalmarktrecht, Dr. Christian Stari, Malte Beuster