BGH präzisiert die Anforderungen an die Preisanpassungsmitteilung - BGH-Urteil vom 06. Juni 2018 VII ZR 247/17

ENERGIERECHT Nr. 67
01.11.2018 | 

Gesetzlicher Hintergrund

Gemäß § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV ist jeder Grundversorger verpflichtet, seine Kunden rechtzeitig mittels öffentlicher Bekanntgabe auf seiner Internetseite und per brieflicher Mitteilung über beabsichtigte Preisanpassungen zu informieren. Diese Information muss mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Preisänderung erfolgen. In dieser Mitteilung muss der Grundversorger neben einem Hinweis auf das bestehende Sonderkündigungsrecht des Kunden auch den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Preisänderung „in übersichtlicher Form“ angeben. 

Vergleichbare Regelungen haben viele Energieversorger auch in die Lieferbedingungen ihrer Sonderverträgen aufgenommen.

Worum ging es in dem Rechtsstreit? 

Eine Verbraucherschutzorganisation hatte gegen einen Grundversorger nach § 1 UKlaG auf Unterlassung geklagt, weil der Grundversorger nach Auffassung der Verbraucherschützer im Rahmen einer Preisanpassung und der zugehörigen Mitteilung, seine Kunden nicht in ausreichendem Maß über den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Preisänderungen informiert habe und darüber hinaus die Preisanpassungen mit angeblichen Kostenänderungen begründet hatte, die tatsächlich konstant geblieben waren. 

Was sind die wichtigen Kernaussagen der Entscheidung des BGH? 

Der BGH folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherschutzorganisation und stellte in seinem Urteil vom 06. Juni 2018, Az: VII ZR 247/17 fest, dass sich dem Kunden aus der brieflichen Preisanpassungsmitteilung des Grundversorgers erschließen müsse, welche der vom Grundversorger nicht beeinflussbaren Preisfaktoren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welcher Richtung verändert haben. 

Der Grundversorger sei daher verpflichtet, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführten relevanten Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen. 

Eine lediglich pauschale Aussage, etwa dass sich „die Netzentgelte erhöht haben“, sei dagegen als Begründung einer Preisanpassung unzureichend. 

Was bedeutet das für Ihre Praxis? 

Sofern Sie als Grundversorger künftig Ihre Kunden über bevorstehende Preisanpassungen informieren, sollte diese Mitteilung (sowohl als öffentliche Bekanntgabe als auch die briefliche Mitteilung) künftig den vom BGH aufgestellten Anforderungen genügen und eine Gegenüberstellung sämtlicher Preisfaktoren, die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV, bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 7 GasGVV aufgeführt sind, mit Angabe ihrer Höhe vor und nach der Preisanpassung enthalten. 

Dasselbe gilt, wenn Sie außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung in ihren Sonderverträgen ein Preisanpassungsrecht geregelt haben, dass der Preisanpassung in der Grundversorgung inhaltlich gleichkommt.

Dabei ist besonders zu beachten, dass die vom Verordnungsgeber im Rahmen der Neufassung der StromGVV/GasGVV vorgeschlagene Mustertabelle zur Darstellung von Preisanpassungen (vgl. Entwurf der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlicher oder regulatorisch gesetzter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung, dort S. 22) den vom BGH aufgestellten Anforderungen nicht genügt und künftig in dieser Form zumindest nicht mehr verwendete werden sollte. 

Wenn Sie Hilfe bei der rechtskonformen Gestaltung Ihrer künftigen Preisanpassungsschreiben benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. 

 

 

Redaktion:

Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke

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