Weitergabe der CO2-Bepreisung vertraglich jetzt vorbereiten!

CO2-Bepreisung, BEHG
16.03.2020 | 

Am 20. Dezember 2020 ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG in Kraft getreten. Es fehlen aber noch zahlreiche Verordnungen, die für die Umsetzung erforderlich sind. Diese werden noch im Jahr 2020 erwartet.

Das Gesetz gilt ab 2021 u.a. für Ottokraftstoff, Diesel, Erdgas und Heizöl (vgl. Anlage 2 BEHG); ab 2023 dann auch für weitere Brennstoffe wie z.B. Kohle, Koks, tierische/Pflanzliche Öle und Fette (Anlage 1 BEHG).

Betroffen sind alle Inverkehrbringer bzw. Lieferanten der Brennstoffe im Sinne des EnergieStG, wobei die Verantwortlichkeit an der Steuerpflicht nach dem EnergieStG anknüpft. Bei Erdgas sind deshalb alle Lieferanten, die Letztverbraucher mit Erdgas beliefern, betroffen. Denn im Grundfall entsteht die Steuer mit der Entnahme aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch.

Die Betroffenen müssen erstmals für das Jahr 2021 auf der Grundlage der Vorjahreswerte 2020 Zertifikate bei der DEHSt beschaffen. Die Ausgabe ist nicht begrenzt. Für die Jahre 2021 bis 2025 sind die Preise fest im Gesetz wie folgt vorgegeben.

 

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20212022202320242025
25 EUR/t*30 EUR/t*35 EUR/t*45 EUR/t*55 EUR/t*

*das sind schon die höheren Werte. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt seit dem 03.03.2020 zur ersten Änderung des BEHG vor (https://www.bmu.de/suche/?id=1892&L=0&q=BEHG). Sie sollten deshalb mit den vorstehend geänderten höheren Preisen kalkulieren. Nach 2026 werden die Preise in Versteigerungsverfahren mit einem Mindestpreis von 55 und einem Höchstpreis von 65 EUR/t ermittelt.

Wichtig: Der CO2-Faktor für Erdgas beträgt aktuell 0,202 t CO2/MWh (Quelle: BAFA). Bei einem Preis von 25 EUR/t ergeben sich daraus bei Erdgas Mehrkosten in Höhe von ca. 0,5 ct/kWh. Lieferanten dürfen diese Kosten an ihre Kunden weitergeben. Das Gesetz regelt die Weitergabe aber nicht! Es ist zu empfehlen, die bestehenden Steuer- und Abgabenklauseln bzw. Preisanpassungsklauseln zu überprüfen und ggf. zu ändern. Zu beachten ist, dass nicht nur Erdgaslieferungsverträge, sondern auch Wärmelieferungsverträge betroffen sein dürften. Für die einseitige Änderung von Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen wird noch in diesem Jahr eine Entscheidung des BGH erwartet. Wir werden berichten.

Wichtig: Unternehmen, die bereits Anlagen betreiben, die dem europäischen Emissionshandelssystem unterliegen, sollen noch entlastet werden. Hierzu fehlt aber noch eine Verordnung und die beihilferechtliche Freigabe der Kommission. Zusätzlich gibt es eine Härtefallklausel.

Ab 2020 sollten sich betroffene Unternehmen auch darauf vorbereiten, dass zahlreiche Pflichten zu erfüllen sind: z.B. Erstellen eines Überwachungsplans, Ermittlung der Emissionen des Vorjahres und deren Verifizierung, Berichtspflicht an die DEHSt ab 31.07.2021. Die Sanktionen bei Verstößen sind teilweise sehr gravierend.

Natürlich werden auch gegen das BEHG verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere gegen die unbegrenzte Ausgabe der Zertifikate zu einem festen Preis geltend gemacht. Es bleibt abzuwarten, ob deshalb Klageverfahren tatsächlich geführt werden.

Weitere Informationen zum BEHG und zu weiteren aktuellen Gesetzesvorhaben (z.B. Kohleausstiegsgesetz, Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) erläutern wir gerne in einem Stadtwerkegespräch bei Ihnen vor Ort. Bewerben Sie sich jetzt als Ausrichter. Weitere Informationen zur Durchführung von Stadtwerkegesprächen finden Sie unter www.brs-rechtsanwaelte.de/Aktuelles/Vortraege.

Für weitere Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

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