Kartellschadenersatz für Berliner Wasserkunden:
Eine Berliner Wohnungseigentümergemeinschaft war mit Bethge.Reimann.Stari im Rechtsstreit mit den Berliner Wasserbetrieben vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich. Die WEG forderte Kartellschadenersatz wegen mutmaßlich überhöhter Wasserpreise der Berliner Wasserbetriebe in den Jahren 2010 und 2011.
Die im Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Dümke (BRS) vertretene Klägerin berief sich dabei auf den Inhalt eines Beschlusses des Bundeskartellamtes vom 04.06.2012, Az. B8-40/10, der vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 24.02.2014, Az. VI 2 Kart 4-12 (V) bestätigt worden war und eine Begrenzung der Jahreserlöse der Berliner Wasserbetriebe aus der Belieferung von Endkunden mit Trinkwasser für die Jahre 2012 – 2015 zum Gegenstand hatte. Die Klägerin leitete hieraus für sich einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Trinkwasserentgelte nach § 33 Abs. 3 GWB ab.
Das Landgericht Berlin hatte in erster Instanz die Klage der Wasserkunden noch mit Urteil vom 14.06.2016, Az. 16 O 348/15 Kart abgewiesen. Das Kammergericht beurteilte den Fall jedoch nun ersichtlich anders und erteilte dazu am 24.02.2020 einen deutlichen rechtlichen Hinweis. In Folge erklärten die Berliner Wasserbetriebe die Klageforderung anzuerkennen. Das Kammergericht erließ dementsprechend am 23.04.2020 ein Anerkenntnisurteil zu Lasten der Berliner Wasserbetriebe (Az 2 U 6/16 Kart).
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