BEHG – Mehrkosten in Erdgas- und Wärmelieferungsverträgen weitergeben

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22.09.2020 | 

Wie wir berichteten, ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten. Bisher noch nicht verabschiedet sind zahlreiche Verordnungen, die für die Umsetzung (z.B. Umrechnungsfaktoren) erforderlich sind. Diese liegen teilweise bereits als Referentenentwürfe vor. Eine Beschlussfassung und ein Inkrafttreten werden aber noch in diesem Jahr erwartet. Da eine Beschlussfassung im Bundesrat jedoch erst am 06.11.2020 erfolgt, kann es für die Versendung von Preisanpassungsschreiben an die Kunden im November mit Wirkung zum 01.01.2021 unter Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist sehr eng werden!

Als Erdgaslieferant müssen Sie aufgrund des BEHG erstmals für das Jahr 2021 auf der Grundlage der Vorjahreswerte 2020 Zertifikate bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beschaffen. Ein Emissionszertifikat gilt für 1 t CO2-Ausstoß. Die Ausgabe erfolgt für die Jahre 2021 - 2025 zu Festpreisen. Der Festpreis 2021 beträgt nach aktuellem Rechtsstand pro Emissionszertifikat 10,00 EUR (§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BEHG). Im Moment ist ein Änderungsgesetz in der Ausschussberatung im Bundestag, welches diesen Festpreis auf 25,00 EUR erhöhen wird. Ab dem Jahr 2026 werden die Emissionszertifikate versteigert. Für 2026 ist hierfür zunächst noch ein Preiskorridor zwischen, nach momentaner Rechtslage, 35,00 - 60,00 EUR (geplant 55,00 - 65,00 EUR) pro Emissionszertifikat vorgesehen. Ob auch danach Preiskorridore vorgegeben werden, ist noch nicht bekannt. Bei der Frage der Weitergabe dieser Belastungen an die belieferten Letztverbraucher ist zu unterscheiden zwischen Bestandskunden, mit denen bereits ein Liefervertrag auf Basis der bisherigen AGB besteht, und Neukunden.

Für Erdgasverträge für Neukunden empfehlen wir deshalb, diese unbedingt an die neue Rechtslage anzupassen. Dies gilt insbesondere für die AGB, in denen die Weitergabe der CO2-Mehrbelastung als weiterer Preisbestandteil aufgenommen werden sollte. Um eine erneute Preisanpassung ggf. auszuschließen, sollten Sie darüber nachdenken, bei Vertragsabschlüssen in 2020 vorübergehend zwei Preise in Ihre Auftragsformulare aufnehmen. Dies gilt jedenfalls für Sonderkundenverträge. Bei grundversorgten Kunden bleibt es leider beim Mechanismus der GVV. Bei sog. Automatikklauseln in Sonderkundenverträgen müsste eine die Umrechnungskomponenten des BEHG und der zugehörigen Verordnung berücksichtigende Ergänzung aufgenommen werden. Wegen der Komplexität der Umsetzung empfehlen sich Automatikklauseln zum BEHG wohl nur bei größeren Gewerbekunden.

Bei Bestandskunden kommen Sie allerdings um eine Preisanpassung nicht herum. Hier ist im Hinblick auf die voraussichtlich sehr kurzfristig erst vorliegende Gesetzesänderung zu entscheiden, ob ggf. gewisse rechtliche Risiken in Kauf genommen werden sollen oder ob ein sicherer Weg beschritten werden soll.

Denken Sie auch an Ihre Wärmeverträge. Es sollte geprüft werden, ob bei einer Wärmeversorgung mittels Erdgas, Öl oder Kohle die Weitergabe der Mehrkosten aufgrund bestehender Preisanpassungsklauseln überhaupt möglich ist. Denken Sie auch daran, dass bei einer Weitergabe zusätzlich ein weiterer Faktor für den Wärmeeinsatz anzuwenden ist.

Falls Sie Fragen zur Umsetzung haben, sprechen Sie uns gerne an.

 

 

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