- UPDATE - Gaspreisanpassungsverordnung in Kraft, äußerst kurzer Zeitraum für Preisanpassung!
Die Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) ist am 09. August 2022 in Kraft getreten, nachdem sie am 08. August 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (BAnz AT 08.08.2022 V1).
Die Verordnung wurde hinsichtlich der sehr kurzen Fristen für die Umsetzung einer Preisanpassung durch die Gaslieferanten nicht geändert. Es bleibt daher dabei, dass die Gaslieferanten bei Preisanpassungen gegenüber den Letztverbrauchern die gesetzlichen Preisanpassungsfristen nach § 5 GasGVV und § 41 Abs. 5 EnWG einhalten müssen (vgl. Kurzinfo zum Energierecht Nr. 80 vom 04. August 2022).
Wichtiger Hinweis: Die Veröffentlichung der Höhe der Gasumlage nach § 26 EnSiG i.V.m. GasPrAnpV wird am 15. August 2022 erfolgen (Quelle: Information zur Gaspreisanpassungsverordnung, tradinghub.eu vom 09.08.2022). Die Höhe der ab 01.10.2022 gültigen Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG wird spätestens sechs Wochen vor Beginn der Umlageperiode veröffentlicht (Quelle: Pressemitteilung tradinghub.eu vom 01.08.2022). Der Vorlauf ist für eine Preiserhöhung in der Grundversorgung mit den üblichen Fristen (6 Wochen zum Monatsbeginn) sehr knapp. Deshalb sollten Sie sich bereits jetzt unbedingt auf die rasche Umsetzung vorbereiten.
Trotz eindeutiger Positionierung der Verbände zu den sehr kurzen Anpassungsfristen wurde dieses Problem durch den Verordnungsgeber nicht gelöst. Da die Problematik damit unverändert fortbesteht, bleiben wir bei unserer dringenden Empfehlung aus der o.g. Kurzinfo zum Energierecht Nr. 80 vom 04. August 2022:
Auch wenn beide Umlagen ihrer Höhe nach am 15. August 2022 veröffentlicht werden sollten, was hinsichtlich der Gasspeicherumlage noch nicht sicher ist, bleibt für Preisanpassungsschreiben anhand der gesetzlichen Fristen – insbesondere in der Gasgrundversorgung – nur sehr wenig Zeit.
Für die Grundversorgung wäre eine Preiserhöhung spätestens am 19. August 2022 auf den Weg zu bringen.
Wir empfehlen daher dringend, bereits jetzt die Preisanpassungsschreiben so vorzubereiten, dass am 15. August 2022 nur noch die finale Höhe der Gasumlage nach § 26 EnSiG und die der Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG einzutragen ist. Die Schreiben sollten dann so schnell wie möglich versandt werden.
Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an einen der Unterzeichner.
Redaktion:
Rechtsanwältin Wibke Reimann, Rechtsanwalt Daniel Bürgermeister, LL.M.
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