Neues Recht der Personengesellschaften

MoPeG, eGbR, EINGETRAGENE GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS (eGbR), GESELLSCHAFTSREGISTER, GRUNDBUCH, GESAMTHANDSPRINZIP, RECHT ZUR BESCHLUSSFASSUNG, PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTEN, BESCHLUSSMÄNGELRECHT, ANFECHTBAR, NICHTIG, NICHTIGKEITSFESTSTELLUNGSKLAGE, ANFECHTUNGSKLAGE, NICHTIGKEITSKLAGE, INFORMATIONSRECHTE DER KOMMANDITISTEN; § 166 HGB
05.12.2023 | 

Am 01. Januar 2024 tritt das Gesetz zur umfassenden Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) in Kraft. Es unterscheidet nunmehr die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts („eGbR“) (§ 707 Abs. 1 BGB n. F.), die rechtsfähige GbR und die nicht rechtsfähige GbR (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n. F.). Ebenso entfällt das Gesamthandsprinzip bei der GbR. Wesentlich für diese Reform ist die Schaffung eines Gesellschaftsregisters für die GbR, um Rechtssicherheit zu schaffen. In dieses Register können sich nur rechtsfähige GbR eintragen lassen. Grundsätzlich sollte Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, insbesondere dann, wenn die GbR Eigentum an einer Immobilie hat oder Partei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt weiterhin den Grundtypus der Personengesellschaft dar. Die Personenhandelsgesellschaften werden für die freien Berufe geöffnet. Zudem wird das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht (§§ 110 ff. HGB n. F.) bei den Personenhandelsgesellschaften eingeführt. Das von der Rechtsprechung langjährig anerkannte Recht zum Austritt aus wichtigem Grund findet nunmehr seinen Niederschlag im Gesetz.

Wir informieren Sie nachfolgend über die wichtigsten Einzelheiten zum MoPeG:

I.         Zum Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1.        Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts („eGbR“)

a)

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 BGB n. F.). Maßgeblich für die Rechtsfähigkeit ist der Wille der Gesellschafter, am Rechtsverkehr teilnehmen zu wollen. Bei dem Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen wird die Rechtsfähigkeit vermutet (§ 705 Abs. 3 BGB n. F.). Lediglich die rechtsfähige GbR ist auch in das neu geschaffene Gesellschaftsregister – welches beim Handelsregister geführt wird – eintragungsfähig (§ 707 BGB n. F., § 707d BGB n. F.). Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem Gesellschaftsregister das Publizitätsdefizit der GbR zu beheben und dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse zu verschaffen.

Es besteht keine Pflicht zur Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister, gleichwohl hat der Gesetzgeber diverse Anreize zur Eintragung geschaffen:

  • So können Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur noch bei einer Eintragung im Gesellschaftsregister in das Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO n. F.). Bereits im Grundbuch eingetragene GbR behalten ihre Rechte, können eine Änderung des Grundbuchs aber nur bei Eintragung im Gesellschaftsregister herbeiführen (Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB n. F.).
  • Eine im gerichtlichen Verfahren obsiegende GbR, die die Zwangsvollstreckung betreiben möchte, ist in das Gesellschaftsregister einzutragen.
  • Eine GbR kann nur in die Gesellschafterliste einer GmbH aufgenommen werden, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n. F.).

b)

Die Eintragung richtet sich nach § 707 ff. BGB n. F. Wird eine GbR zum Gesellschaftsregister angemeldet, hat diese zwingend die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (§ 707a Abs. 2 BGB n. F.). Die Vorschriften des Firmenrechts, insbesondere §§ 18 ff. HGB finden gemäß §§ 707a, 707b BGB n. F. entsprechende Anwendung. Folgende Angaben sind zum Gesellschaftsregister anzumelden:

  • Name der GbR
  • Gesellschaftssitz
  • Anschrift
  • Gesellschafter (natürliche Person: Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort)
  • Gesellschafter (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft: Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz, zuständiges Register, Registernummer).

Mit erfolgter Eintragung nehmen diese Angaben an der Publizitätswirkung der Registereintragung teil (§ 707a Abs. 3 S. 1 BGB n. F. i. V. m. 15 Abs. 3 HGB). Für die Eintragung der Gesellschaft fallen Gebühren an. Die Gesetzesbegründung nennt einen Kostenaufwand von durchschnittlich 300,00 € für die Erstanmeldung einer GbR mit zwei Gesellschaftern, 209,00 € für die Anmeldung von Veränderungen im Gesellschafterbestand und 100,00 € für sonstige Anmeldevorgänge. Wie für das Handelsregister gilt auch für das Gesellschaftsregister, dass der Abruf von Registerauszügen kostenfrei ist.

c)

Zum Gesellschaftsregister sind anzumelden: Name, Anschrift, Vertretung, Eintritt/Ausscheiden des Gesellschafters, § 707 Abs. 2 BGB n. F.

d)

Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister hat zur Folge, dass die Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 GwG („eingetragene Personengesellschaften“) nunmehr auch an das Transparenzregister anzumelden ist.

e)

Der Statuswechsel von einer rechtsfähigen Personengesellschaft (Umwandlung zur anderen Gesellschaftsform) in ein anderes Register ist in § 707c BGB n. F. geregelt. Der Statuswechsel erfolgt mittels eines Vermerks im abgebenden Register („Statuswechselvermerk“). Die eGbR verlässt das Gesellschaftsregister durch Löschung gemäß § 738 BGB oder durch den Wechsel in ein anderes Register (Statuswechsel).

2.        Ende der Gesamthand

Das Gesamthandsprinzip, wonach allen Gesellschaftern das gesamte Gesellschaftsvermögen gehört, endet mit Inkrafttreten des MoPeG. Das Vermögen gehört nunmehr der GbR selbst (§ 713 BGB n. F.).

3.        Geschäftsführung, Beschlussfassung, Vertretung

a)

Die Geschäftsführung erfolgt weiterhin grundsätzlich gemeinsam durch die Gesellschafter (§ 715 BGB n. F.); bei Gefahr für die Gesellschaft besteht eine Notgeschäftsführung (§ 715a BGB n. F.). Die Geschäftsführungsbefugnis kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 715 Abs. 5 BGB n. F.). Unabhängig davon kann im Gesellschaftsvertrag von vornherein einem oder mehreren Gesellschaftern Geschäftsführungsbefugnis erteilt werden.

b)

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit (§ 714 BGB). Zur Vornahme von Geschäften, die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 715 Abs. 2 S. 2 BGB n. F.).

Der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft muss gemäß § 732 BGB n. F. mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

c)

Zur Vertretung der Gesellschaft sind abdingbar alle Gesellschafter gemeinsam befugt (§ 720 BGB n. F.). Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft können auch gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter abgegeben werden (§ 720 Abs. 5 BGB n. F.).

4.        Haftung

Die Gesellschafter haften akzessorisch als Gesamtschuldner gemäß §§ 721, 721b BGB n. F. Die Gesellschafter können simultan mit der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Die Haftung der Gesellschaft kann vertraglich eingeschränkt werden, nicht aber die Haftung der Gesellschafter, die zwingend ist. Ein eintretender oder ausscheidender Gesellschafter haftet wie bei der offenen Handelsgesellschaft.

Bei Unangemessenheit kann die Haftung jedoch auch eingeschränkt sein. Die bislang von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bleiben laut Gesetzesbegründung insbesondere für eine Bauherrengemeinschaft, einen geschlossenen Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften oder gemeinnützige Gesellschaften bestehen.

Die Nachhaftung endet bei ausscheidenden Gesellschaftern ebenfalls grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 728b BGB n. F.).

5.        Informationsrecht

Das Informationsrecht der Gesellschafter wurde in § 717 BGB n. F. erweitert und präzisiert. Dies lässt sich wie folgt zusammenfassen: jeder Gesellschafter hat ein individuelles Informationsrecht, einschränkende Regelungen stehen unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit, das Informationsrecht umfasst ein Recht auf Einsicht und Anfertigung von Auszügen. § 717 Abs. 2 BGB n. F. normiert die ergänzende Auskunftspflicht der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.

6.        Die Gesellschafterklage

Die Gesellschafterklage („actio pro socio“) ist nunmehr in § 715b BGB n. F. normiert.

7.        Gesellschafterwechsel, Ausscheiden

a)

Die Übertragung der Mitgliedschaft (Gesellschaftsbeteiligung) ist nunmehr in § 711 BGB n. F. geregelt. Diese ist formlos unter Zustimmung der Gesellschafter möglich. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wächst dessen Gesellschaftsanteil den anderen Gesellschaftern an, bei Eintritt eines neuen Gesellschafters nehmen die Gesellschaftsanteile der anderen Gesellschafter ab (§ 712 BGB n. F.). Die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (§ 712a Abs. 1 BGB n. F.).

b)

Nach dem MoPeG ist das Ausscheiden eines Gesellschafters primär und die Auflösung der Gesellschaft nur sekundär vorgesehen. Gleichwohl kommt es hierbei darauf an, ob eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag besteht (vgl. §§ 711 Abs. 1 BGB, 723 Abs. 1 BGB n. F.). Das Ausscheiden der Gesellschafter ist in § 723 BGB n. F. geregelt. Der angemessene Abfindungsanspruch richtet sich nach dem Wert seines Anteils (§ 728 BGB n. F.), der gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.

8.        Auflösung, Liquidation

Die Auflösung der GbR erfolgt gemäß § 729 BGB n. F. durch Zeitablauf, Insolvenzverfahren, Kündigung, Beschluss (¾-Mehrheit), Zweckerreichung, Unmöglichkeit der Zweckerreichung.

Die Liquidation richtet sich nach den Voraussetzungen der §§ 736 ff. BGB n. F. Liquidatoren der Gesellschaft sind grundsätzlich die Gesellschafter gemäß § 736 Abs. 1 BGB n. F. Diese können jedoch auch gemäß § 736a BGB n. F. gerichtlich berufen oder abberufen werden. Der Ablauf der Liquidation richtet sich nach § 736d Abs. 2 BGB n. F.

9.        Nicht-rechtsfähige GbR

Die nicht-rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht weiterhin und ist nunmehr unter den §§ 740 ff. BGB n. F. normiert. Sie ist eine Innengesellschaft, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Diese Gesellschaft hat kein Vermögen, sondern es besteht eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Gesellschaftern. Diverse Normen der rechtsfähigen GbR sind entsprechend für die nicht-rechtsfähige GbR anzuwenden (§ 740 Abs. 2 BGB n. F.). Beendigung, Auseinandersetzung und Ausscheiden sind in §§ 740a ff. BGB n. F. geregelt.

II.       Zum Recht der Personenhandelsgesellschaften

1.        Öffnung für freie Berufe

Die Personenhandelsgesellschaften werden allgemein für freie Berufe für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer insbesondere für Rechtsanwälte geöffnet. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte (BRAO) erlaubt seit dem 01. August 2022 bereits die Firmierung einer Rechtsanwaltskanzlei als Personenhandelsgesellschaft (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO). Angehörige anderer freier Berufe dürfen ebenfalls Gesellschafter dieser Personenhandelsgesellschaften sein (§ 59c BRAO), soweit diese die Berufspflichten nach der BRAO beachten und die anwaltliche Unabhängigkeit wahren (§ 59d Abs. 1 BRAO).

Die weiteren Voraussetzungen sind in §§ 59d ff. BRAO geregelt.

2.        Ladung, Form, Frist, Beschlussfassung

a)

Das Recht zur Beschlussfassung in Personenhandelsgesellschaften ist nunmehr in den §§ 109 ff. HGB n. F. geregelt. Grundsätzlich fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Versammlungen, § 109 Abs. 1 HGB n. F. Solche Versammlungen können ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag in Präsenz, am Telefon oder per Video durchgeführt werden. Ein Umlaufverfahren muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zugelassen werden. Die Beschlussfeststellung bleibt weiterhin ungeregelt, weshalb weiterhin auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften zum GmbH-Recht abzustellen ist.

b)

Die Ladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt durch die geschäftsführenden Gesellschafter in formloser Einladung unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist, § 109 Abs. 2 HGB n. F. Die Angemessenheit der Frist ist nicht näher definiert. Das Aktienrecht kennt in § 323 Abs. 1 AktG eine Frist von 30 Tagen, das Genossenschaftsrecht eine Frist von zwei Wochen (§ 46 Abs. 1 S. GenG) und das GmbH-Recht eine Frist von einer Woche (§ 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Somit sollte eine Frist von zwei Wochen ausreichend sein. Der Zweck der Ladung sollte jedenfalls in groben Zügen hinreichend definiert sein. Im Hinblick auf die kapitalgesellschaftsrechtlichen Regelungen kann auf den Zugang der Ladung bei Personenhandelsgesellschaften verzichtet werden.

c)

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter, § 109 Abs. 3 HGB n. F., soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben, § 109 Abs. 4 HGB.

d)

Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen der Zustimmung der Kommanditisten, § 116 Abs. 2 S. 1 2. HS HGB n. F.

3.        Beschlussmängelrecht

a)

Für das Personenhandelsgesellschaftsrecht wird das kapitalgesellschaftsrechtliche Anfechtungsrecht teilweise übernommen. Gesellschafterbeschlüsse werden in nichtige und anfechtbare Beschlüsse unterschieden, § 110 HGB n. F.

aa)

Beschlüsse sind anfechtbar, wenn relativ unentziehbare Rechte (z. B. Verfahrensfehler: Einberufung, Abstimmung, Beschlussfeststellung, Verstöße gegen Treuepflicht oder den Gleichbehandlungsgrundsatz) verletzt werden, § 110 Abs. 1 HGB n. F. Mit der Anfechtung gilt der Beschluss als von Anfang an unwirksam („ex tunc“). Der Beschluss muss kausal für die Rechtsverletzung sein.

bb)

Beschlüsse sind nichtig, wenn Rechtsvorschriften verletzt wurden, auf die nicht verzichtet („Kernbereich der Mitgliedschaft“) werden kann, § 110 Abs. 2 HGB n. F.

Zur Nichtigkeit führen die Verletzung von:

  • Kontroll-, Informations- und Kündigungsrechten
  • das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, Rede- und Antragsrecht
  • das Klagerecht gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse.

b)

Nachdem die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses (§ 110 HGB n. F.) bestimmt wurde, ist entweder Anfechtungsklage (§ 113 HGB n. F.) oder Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 114 HGB n. F.) zu erheben.

aa)

Anfechtungsklage (§ 113 HGB n. F.):

Anfechtungsbefugt sind Gesellschafter, ehemalige und zukünftige, § 111 HGB n. F. Die Klagefrist beträgt drei Monate ab Bekanntgabe des Beschlusses, § 112 HGB n. F. Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt, § 112 Abs. 3 HGB n. F.

Zuständig für eine Anfechtungsklage ist die Kammer für Handelssachen vor dem Landgericht (§§ 113 Abs. 1 HGB n. F., § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG). Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten (§ 113 Abs. 2 HGB n. F.). Die Gesellschafter sind unverzüglich über die Klageerhebung zu informieren (§ 113 Abs. 3 HGB n. F.) und mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§ 113 Abs. 4 HGB n. F.). Das Urteil wirkt für und gegen alle Gesellschafter (§ 113 Abs. 6 HGB n. F.).

bb)

Nichtigkeitsklage (§ 114 HGB n. F.):

Erhebt der Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft sind die § 111 HGB n. F. und § 113 HGB n. F. entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind ebenfalls zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

cc)

Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 115 HGB n. F.):

Mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses (Anfechtungsklage) kann der Gesellschafter einen Antrag auf positive Feststellung des Beschlusses bei ordnungsgemäßer Annahme des Beschlussvorschlages verbinden.

4.        Informationsrechte der Kommanditisten

Die Informationsrechte der Kommanditisten werden in § 166 HGB n. F. unabdingbar erweitert. Sie erhalten nunmehr das Recht auf:

  • die Abschrift des Jahresabschlusses, § 242 Abs. 3 HGB
  • Einsicht in zugehörige Geschäftsunterlagen
  • die Prüfungsberichte
  • das gesamte Rechnungswesen
  • Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten soweit zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte, insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

III.    Einführung der Gründungstheorie

Der Gesetzgeber legt für Personengesellschaften in Abkehr von der bisherigen Sitztheorie die Gründungstheorie fest. Nach der Gründungstheorie bleibt das Recht, nach dem eine Gesellschaft gegründet wurde, auch bei einem Wechsel des Verwaltungssitzes in eine andere Jurisdiktion bestehen. Umgekehrt gilt für ausländische Gesellschaften, die ihren Sitz nach Deutschland verlegen, dass diese bei Grenzübertritt eine Neugründung vornehmen müssen, gegebenenfalls eine Eintragung im inländischen Register vornehmen. Andernfalls wird die Gesellschaft nach deutschem Recht mangels Eintragung als offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Folge behandelt, dass die Gesellschafter persönlich haften.

Nachdem Personengesellschaften nunmehr auch ihren Verwaltungssitz im Ausland nehmen können, bietet sich auch die Verlegung des Sitzes einer GbR ins Ausland an, nicht zuletzt zur steuerlichen Gestaltung. Hierbei sind die Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen.

IV.      Ausblick/Handlungsbedarf

Mit der Einführung des Gesellschaftsregisters als zentralem Aspekt der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird ein wesentlicher Beitrag zu mehr Rechtssicherheit geleistet. Die GbR wird im Rechtsverkehr als Gesellschaftsform an Bedeutung gewinnen. Das Beschlussmängelrecht wird nunmehr – wie schon lange von fachlicher Seite gefordert – im HGB normiert und schafft Rechtssicherheit und praktische Erleichterungen für alle Beteiligten zur verbindlichen Klärung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Es sollte im Hinblick auf das Inkrafttreten des MoPeG erwogen werden, die Gesellschaftsverträge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Normierungen rechtzeitig anzupassen. Zudem sollten Grundstücksgesellschaften, die als GbR bestehen, in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, um im Hinblick auf stattfindende Gesellschafterwechsel und vorzunehmende Eintragungen im Grundbuch die Handlungsfähigkeit beizubehalten.

Bei Rückfragen oder Unterstützungsbedarf stehen Ihnen die Unterzeichner gerne zur Verfügung.

Redaktion:

Rechtsanwalt Dr. Christian Stari

Rechtsanwalt Andreas Böhlke

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