Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Netz, Vertrieb und Anlagenbetreiber für sog. steuerbare Verbrauchs-einrichtungen (SteuVE) seit 01.01.2024

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19.03.2024 | 

Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Netz, Vertrieb und Anlagenbetreiber für sog. steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) seit 01.01.2024

Seit fast zwei Monaten gelten bereits die neuen Rahmenbedingungen für sog. steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die die Bundesnetzagentur am 23. und 27. November 2023 mit Geltung ab dem 01.01.2024 veröffentlicht hat.

Sie betreffen zum einen

  1. die technische Seite der Einbindung von SteuVE sowie die Berechtigung und Verpflichtung der Netzbetreiber, den Leistungsbezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) zeitweise zur Netzstabilisierung zu reduzieren (BK6-22-300)

    und zum anderen

  2. die Anforderungen und Voraussetzungen für die Gewährung reduzierter Netzentgelte an Anlagenbetreiber (BK8-22/010-A).

Diese neuen Rahmenbedingungen bedeuten Handlungsbedarf für Netz, Vertrieb und Anlagenbetreibern. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick zu den neuen rechtlichen Vorgaben und stellen dar, welche Umsetzungsfragen sich dabei für die einzelnen Marktpartner stellen.

I. Wichtigste Änderungen im Überblick

  • Die Definition von SteuVE umfasst bestimmte Anlagen mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW; Nachtspeicherheizungen sind nicht mehr erfasst.

  • Die Steuerbarkeit der Anlagen muss gewährleistet sein
  • Netzbetreiber haben Anlagenbetreibern mit sog. steuerbaren Verbrauchseinrichtungen Netzentgeltreduzierungen nach Wahl des Anlagenbetreibers entweder als pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1) oder eine prozentuale Arbeitspreisreduzierung (Modul 2) anzubieten. Modul 3 als zeitvariables Modell ist erstmals für das Jahr 2025 anzubieten. Im Rahmen der Grundversorgung gilt ausschließlich eine Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 (dazu näher unter III.). Für Altfälle gibt es Übergangsregelungen (dazu näher unter II. 10 und III. 6).
    Für jeden Netzbetreiber besteht eine Teilnahmeverpflichtung. Die Umsetzung ist somit verpflichtend. Netzbetreiber sollten hierzu standardisierte Vereinbarungen zur Netzentgeltreduzierung vorhalten und technische Anforderungen hierzu veröffentlichen.
    Gleichzeitig hat der Netzbetreiber das Recht und die Pflicht, zur Absicherung der Versorgungssicherheit im Netz den Leistungsbezug der SteuVE zu reduzieren, um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden und muss dazu bestimmte Vorgaben einhalten.

  • Anlagenbetreiber müssen, um die Vorteile nach § 14a EnWG aus einer Netzentgeltreduzierung in Anspruch nehmen zu können, die Inbetriebnahme, Änderung oder Außerbetriebnahme einer SteuVE mitteilen. Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Leistung > 4,2 kW muss beim Netzbetreiber gemeldet werden. Ferner treffen den Anlagenbetreiber Dokumentationspflichten. Je nach gewähltem Modul der Netzentgeltreduzierung hat der Anlagenbetreiber die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
    Damit die Anlagen netzdienlich gesteuert werden können, sind ein intelligentes Messsystem und eine entsprechende Steuerbox erforderlich.
    Die Steuerboxen sind aktuell noch nicht am Markt verfügbar. Das ist nicht problematisch, denn die technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung als solche und der damit verbundene Eintritt der grundsätzlichen Teilnahmepflicht setzt nicht bereits das Vorhandensein der für die Umsetzung dieser Festlegung notwendigen Steuertechnik (Intelligentes Messsystem, Steuerbox) voraus (BK6-22-300, S. 26). Jedoch hat der Betreiber mit seinem Installateur bereits direkt beim Anschluss der steuerbare Verbrauchseinrichtung die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen.

    • Die SteuVE müssen fest angeschlossen sein und es ist eine Datenverbindung zwischen der technischen Einrichtung am Netzanschlusspunkt und der SteuVE vorzubereiten. Es ist eine Netzwerk-/Steuerleitung von der SteuVE bis zum Zählerplatz vorzusehen sowie die Installation einer externen WAN-Antenne zu dulden (alternativ muss eine LAN-Verbindung nach Vorgaben des Messtellenbetreibers bereitgestellt werden).

    • Die SteuVE und das Energie-Management-System müssen den Anforderungen nach BSI TR-03109-5 entsprechen und über eine digitale Schnittstelle verfügen (EEBUS oder IEC 61850)

  • Lieferanten, die bisher Verträge mit Kunden zur Belieferung von Kunden speziell für Ladesäulen, Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen oder Stromspeicher auf der Grundlage sog. Schwachlastkonditionen beliefern, sollten ihre Verträge prüfen. Denn Nachtspeicherheizungen zählen nicht mehr zu den SteuVE im Sinne des § 14a EnWG n.F. und können nur unter Berücksichtigung von Übergangsregelungen vergünstigte Netzentgelte nach altem Recht erhalten (dazu näher unter II. 10). Zudem ist zu beachten, dass die Regelungen zur SteuVE nicht automatisch Schwachlastlieferungen im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung sind (dazu näher unter IV.). Lieferanten sind verpflichtet, die Netzentgeltreduzierung im Rahmen ihrer Abrechnung auszuweisen und an den Kunden anstelle des Netzbetreibers weiterzugeben! Die dafür erforderliche Marktkommunikation wird noch etabliert.

Aktueller Stand der Umsetzung:

 

Derzeit laufen noch die Arbeiten der Verbände, die Vorgaben der BNetzA an die Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber und die Anforderungen an die technische Ausgestaltung der physikalischen und logischen Schnittstellen der Steuerungseinrichtungen zum Anschluss und zur Übermittlung des Steuerbefehls, die Direktansteuerbarkeit, Definition der technischen Parameter zur Annahme einer Gefährdung oder Störung im Netzbereich sowie Vorgaben zur schrittweisen Rücknahme von Steuermaßnahmen, zur Netzzustandsermittlung, Berechnung des netzwirksamen Leistungsbezugs und dem maximalen Zeitraum zwischen dem Vorliegen des Ergebnisses der Netzzustandsermittlung und dem Auslösen der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs  (Tenorziffern 2.a-g) umzusetzen.

Einen Workshop hierzu hat es am 15. Februar 2024 gegeben. Während der BDEW eine Empfehlung für die Veröffentlichungspflichten von Netzbetreibern (Tenorziffer 2. d) ausarbeiten wird, liegen alle anderen Empfehlungen zur Umsetzung von Paragraf 14a EnWG (Tenorziffern 2. a-c und e-g) im Verantwortungsbereich von VDE FNN. D.h., die technischen Voraussetzungen können derzeit noch nicht erfüllt werden. Ebenso fehlt es noch an der Marktkommunikation. Es wird erwartet, dass hierzu erst Mitte des Jahres die erforderlichen Vorgaben vorliegen werden.

Der VDE hat Umsetzungshilfen für die technische Umsetzung der präventiven Steuerung für Netzbetreiber veröffentlicht:

https://www.vde.com/de/fnn/aktuelles/2023-12-07-umsetzungshilfe-steuerung

Die erforderliche Marktkommunikation soll bis Mitte des Jahres stehen. Die Abwicklung der Netzentgeltreduzierung hat also dann rückwirkend zu erfolgen und kann aktuell noch nicht umgesetzt werden!

II. Beschluss vom 27. November 2023 - BK6-22-300 – Vorgaben zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen gem. § 14a EnWG

1. Ziele

Mit dieser Festlegung sollen bundeseinheitliche Regeln geschaffen werden, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet sind, zur Gewährung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Vereinbarungen mit Lieferanten, Letztverbrauchern oder Anschlussnehmern über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtung abzuschließen.

Dieser Beschluss regelt die technische Seite zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur ist für die Regulierung des Zugangs zu Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie für vielfältige hiermit zusammenhängende Themenbereiche zuständig. Deshalb hat die BK 6 mit ihrem Beschluss Vorgaben dazu gemacht, unter welchen Voraussetzungen Netzbetreiber berechtigt, aber auch verpflichtet sind, den Leistungsbezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) zeitweise zur Netzstabilisierung zu reduzieren.

2. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)

SteuVE im Sinne des Beschlusses sind

  • nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile (umfasst sind auch sogenannte mobile Ladevorrichtung wie auch teilweise oder vollständige batteriegepufferte Ladepunkte),

  • Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung sowie

  • Stromspeicher

mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Niederspannung (Netzebene 6 oder 7). Befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen der gleichen Kategorie, so ist für die Schwelle von 4,2 kW jeweils die Summe der Netzanschlussleistungen der einzelnen Anlagen maßgeblich.

Achtung! Nachtspeicherheizungen zählen ausdrücklich nicht mehr zu diesen Anlagen! Das war unter den Vorgaben des § 14 a EnWG a.F. noch anders. Die sich daraus ergebenden Rechtsfragen beantworten wir unter II. 10 und III. 6.

3. Teilnahmeverpflichtung

Die Teilnahmeverpflichtung besteht

  • für alle Netzbetreiber bezüglich der von ihnen betriebenen Niederspannungsnetze. Betreiber geschlossener Verteilernetze im Sinne von § 110 EnWG müssen nicht teilnehmen!
    und

  • für alle Betreiber steuerbare Verbrauchseinrichtung mit technischer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2023.

Ausnahmen: Ausgenommen sind Anlagen, die von Institution betrieben werden die nach §§ 35 Abs. 1 und 5a StVO Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen und Anlagen, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen.

Die Zahlung eines Baukostenzuschusses befreit die Betreiber nicht von der Teilnahmeverpflichtung, ebenso wenig die Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in einen Pool zur Erbringung von Energieprodukten (z. B. Regelenergie) und auch nicht die Abwesenheit von Netzengpässen.

4. Netzorientierte Steuerung durch den Netzbetreiber

Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, im Fall einer strom- oder spannungsbedingten Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes den netzwirksamen Leistungsbezug der im betroffenen Netzbereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtung im notwendigen Umfang zu reduzieren.

Abschaltungen dürften dagegen nicht vorgenommen werden.

Die netzorientierte Steuerung soll nur Ultima Ratio sein. Sie darf nicht präventiv eingesetzt werden (einzige Ausnahme siehe Ziffer 10).

Der Netzbetreiber hat die Durchführung der Netzzustandsermittlung und die Entscheidung über den Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen, sowie die IT-technische Übergabe des Steuerbefehls an den jeweiligen Messstellenbetreiber vorzunehmen.

In der Folge fällt es dann in die Zuständigkeit und Verantwortung des Messstellenbetreibers den empfangenen Steuerbefehl an das intelligente Messsystem zu übermitteln.

Weiter trägt der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung die Verantwortung dafür, dass seine Anlage sich an den empfangenen Steuerbefehl anpasst.

Dabei gilt für Netzbetreiber, dass sie zwischen Vorliegen des Ergebnisses der Netzzustandsermittlung und der auslösenden Reduzierung eine maximale Zeitspanne (es wird ein Zeitraum von 5 Minuten angenommen) einzuhalten haben. Ziffer 4.2 regelt die Verhältnismäßigkeit und die zeitlichen Vorgaben.

Da die vom Netzbetreiber anzusteuernden Anlagen diskriminierungsfrei auszuwählen sind, darf nicht nach Art der steuerbaren Verbrauchseinrichtung differenziert werden. Die Reduzierung darf zudem nur so lange andauern, solange auch ihre Voraussetzungen vorliegen. Eine zeitliche Obergrenze für die zulässige Dauer einer einzelnen Steuerungsmaßnahme ist jedoch bisher nicht vorgesehen.

In Ziffer 4.4 werden dem Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zwei unterschiedliche Arten der Ansteuerung zur Auswahl gestellt.

  • Direktansteuerung (die vom Netzbetreiber ausgegebene Leistungsvorgabe wird unmittelbar an die einzelne Verbrauchseinrichtung weitergegeben)
    oder

  • mittelbare Steuerung nach Koordination durch ein Energiemanagementsystem (EMS).

Der Betreiber hat dem Netzbetreiber seine Auswahl mitzuteilen.

Zudem hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber im Falle einer erforderlichen Steuerungsmaßnahmen einen Anspruch auf Gewährung einer gewissen Mindestleistung von 4,2 kW (Ziffer 4.5).

Für größere Wärmepumpen und Klimaanlagen oberhalb von 11 kW Netzanschlussleistung wird die prozentuale Dimmung in Relation zu der Netzanschlussleistung ermittelt. Die Festlegung stellt dazu eine Formel zur Berechnung zur Verfügung.

In Ziffer 4.7 wird klargestellt, dass kein separater Zählpunkt eingerichtet werden muss. Dieser kann jedoch aus anderen Gründen erforderlich sein, aus denen eine separate Messung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung notwendig ist.

Es findet kein finanzieller Ausgleich im Bilanzkreis des beliefernden Lieferanten statt (Ziffer 4.8).

5. Sicherstellung des Netzanschlusses

Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Netzbetreibers, die Nutzung im Rahmen des bestehenden oder zu errichtenden Anschlusses insbesondere nicht nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EnWG zu verzögern oder abzulehnen.

6. Netzausbau und Netzertüchtigung

Der Netzbetreiber ist zu vorausschauender und bedarfsgerechter Netzertüchtigung verpflichtet. Ziffer 6 verweist somit auf die bereits geltenden gesetzlichen Grundsätze und konkretisiert lediglich die Pflicht zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtung in das Netz und der damit verbundenen vorausschauenden Planung.

7. Dokumentationspflichten

Hierunter sind Dokumentationspflichten der Netzbetreiber und auch der Betreiber gefasst.

Netzbetreiber müssen die Anzahl der vorhandenen steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die Steuerungsmaßnahmen, die zugrunde gelegte Netzzustandsermittlung oder Berechnung, die angestoßene Optimierung, sowie Ausbaumaßnahmen und die Netzplanung dokumentieren.

Die Betreiber haben Sorge dafür zu tragen, dass die Umsetzung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Reduzierung nachgewiesen werden kann.

Die Informationen sind mindestens 2 Jahre vorzuhalten.

8. Melde- und Informationspflichten

Der Betreiber hat dem Netzbetreiber gem. § 19 Abs. 2 NAV die Inbetriebnahme einer neu errichteten steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Voraus mitzuteilen. Diese Verpflichtung wird ergänzt durch eine Mitteilungspflicht über jede geplante leistungswirksame Änderung oder Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Die Ziffern 8.2 - 8.4 sichern eine umfassende Information der Betreiber und Lieferanten über die netzorientierte Steuerung. Eine individuelle und unmittelbare Information des Betreibers ist jedoch nicht notwendig. Die Information des Lieferanten durch den Netzbetreiber erfolgt im Rahmen der elektronischen Marktkommunikationsprozesse.

Zudem besteht nun die Pflicht der Netzbetreiber über das Stattfinden von Steuerungsmaßnahmen in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform zu unterrichten. Diese Plattform ist noch zu errichten.

9. Haftungsfreistellung

Der Betreiber hat den Netzbetreiber von möglichen Haftungsansprüchen in Bezug auf Schäden freizustellen, die der Betreiber oder Dritte dadurch erleiden, dass der Netzbetreiber unter Einhaltung der Vorgaben dieser Festlegung eine Reduzierung auslöst.

10. Übergangsvorschriften

Nach Ziffer 10.1 wird geregelt, wie mit Anlagen umzugehen ist, die bereits vor dem 01. Januar 2024 an das Netz angeschlossen wurden und in Betrieb gegangen sind und welche bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Festlegung die Gewährung eines reduzierten Netzentgeltes nach § 14a EnWG in Anspruch genommen haben.

Es gibt drei Fallgestaltungen:

  • Altanlagen mit Netzentgeltreduzierung: Übergangsfrist bis 31.12.2028
    Für Anlagen, die bis zum 31.12.2023 nach § 14a EnWG a.F. angeschlossen wurden, gelten bis längstens zum 31.12.2028 die jeweiligen individuellen Vereinbarungen für diese Verbrauchseinrichtung weiter. Gibt es keine konkrete individuelle schriftliche Vereinbarung wird auf die Tatsache, ob eine entsprechende Netzentgeltreduzierung faktisch gewährt worden ist, abgestellt.

  •  Bestandsanlagen ohne Netzentgeltreduzierung:
    Bei Bestandsanlagen, die SteuVE i.S.d. § 14a EnWG n.F. sind, aber bisher über keine Vereinbarung zur Zahlung reduzierten Entgelte verfügen, gibt es keine Teilnahmeverpflichtung, aber ein Teilnahmerecht. Diese Anlagenbetreiber können ihre Anlagen anmelden und sich für eine Teilnahme entscheiden. Das Wahlrecht kann nur einmalig ausgeübt werden. Hier gilt zudem, dass bei einer Erweiterung von Anlagen diese Bestandsanlagen ohne reduziertes Netzentgelt bei einer Summierung steuerbarer Verbrauchseinrichtung nicht betrachtet werden.

  • Nachtspeicherheizungen vor 31.12.2023:
    Für Nachtspeicherheizungen gilt das bisher Vereinbarte hinsichtlich der Ausführung der Steuerung bis zum Austausch, dem Ersatz oder dem Umbau der Anlage fort. Ein Nachrüsten ist nicht notwendig und eine Pflicht in die netzorientierte Steuerung zu wechseln entfällt.

Verfahrensweise nach dem 31.12.2028:

  • Bei Verbrauchseinrichtungen (z.B. Beregnungsanlagen, Nachtspeicheranlagen), die keine SteuVE im Sinne des § 14a EnWG n.F. sind, kann keine Netzentgeltreduzierung mehr vereinbart werden.

  • Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG n.F., die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, haben maximal 5 Jahre Zeit ihre Verbrauchseinrichtung nach den Festlegungen nachzurüsten. Sodann ist die Überführung in die netzorientierte Steuerung verpflichtend. Bei einem Leistungsbezug unter 4,2 kW liegt keine Grundlage für eine Fortsetzung der Steuerung nach § 14a EnWG mehr vor. Freiwillig können die Betreiber bereits vor Ablauf der Übergangsfrist am neuen System teilnehmen. Dann ist aber keine Rückkehr in das alte System mehr möglich.

  • Auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen, welche zwar unter den Anwendungsbereich der Festlegung fallen, aber nachweislich nicht technisch gesteuert und nicht mit vertretbarem technischem Aufwand nachgerüstet werden können und welche zwischen dem 01. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden, finden Ziffer 3 bis 5 der Festlegung keine Anwendung.

Wichtig ist, dass ab dem 01. Januar 2024 keine individuelle Vereinbarung zwischen dem Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Netzbetreiber nach § 14a EnWG abgeschlossen werden darf, welche von den Vorgaben der Festlegungen abweicht.

In Ziffer 10.5 finden sich die Bedingungen für eine präventive Steuerung unter bestimmten Voraussetzungen. So dürfen Netzbetreiber, wenn die Voraussetzungen für eine netzorientierte Steuerung noch nicht vorliegen, bei der Befürchtung einer Überlastung des Netzbereichs, pro Netzbereich maximal 24 Monate von den Vorgaben der netzorientierten Steuerung abzuweichen und übergangsweise präventiv steuern. Doch auch hier ist der Mindestbezug von 4,2 kW zu gewährleisten.

In Ziffer 10.7 wird den Netzbetreibern eine Frist für die Verpflichtung der Veröffentlichung der Daten auf einer gemeinsamen Internetplattform und für die Dokumentationspflichten bis zum 01. März 2025 eingeräumt.

III. Beschluss vom 23. November 2023 – BK8-22/010-A – Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen

Gegenstand des Beschlusses ist die Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 EnWG. Durch diese Festlegung wurden Regelungen zur Ermittlung, dem Ausweis und der Abrechnung von Netzentgelten für steuerbare Verbrauchseinrichtung und steuerbare Netzanschlüsse, sowie auch Vorgaben zur Ausgestaltung von zu erhebenden Baukostenzuschüssen (gem. § 11 Abs. 1 NAV) getroffen.

In erster Linie richtet sich die Festlegung an die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, aber auch an Stromlieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer.

Die Festlegung regelt dabei drei mögliche Arten einer Netzentgeltreduzierung (Module). Dabei stehen Modul 1 und 2 in einem Alternativverhältnis, Modul 3 kann (ab 2025) nur in Ergänzung zu Modul 1 gewählt werden.

Modul 1 und Modul 2 sind ab dem 01. Januar 2024 verpflichtend anzuwenden.

1. Pauschale Netzentgeltreduzierung - Modul 1 (Grundmodell) ab dem 01. Januar 2024:

Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (die nach dem Beschluss BK6-22-300 teilnahmeverpflichtet sind) haben für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die ebenfalls der Teilnahmeverpflichtung unterfallen, eine pauschale Ermäßigung in Euro zu ermitteln, auf dem Preisblatt auszuweisen und mit dem betroffenen Netznutzer abzurechnen.

Die jährliche Reduzierung beträgt dabei 80 EUR brutto, zuzüglich einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie. Diese errechnet sich als Produkt aus dem Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung (brutto in Cent/kWh), dem Jahresverbrauch einer durchschnittlichen Verbrauchseinrichtung von 3.750 kWh/a und einem Stabilitätsfaktor von 0,2. Die danach gewährte Reduzierung darf jedoch ein zu zahlendes Netzentgelt von 0,00 EUR nicht unterschreiten.

Es gilt somit dann als bundeseinheitliche Formel:

Pauschale Netzentgeltreduzierung = 80 € (Bereitstellungsprämie) + 3750 kWh x AP ct/kWh x 0,2 (Stabilitätsprämie).

Achtung: Dem Betreiber wird Modul 1 als Grundmodell zugeordnet, sofern er keine Modulauswahl getroffen hat oder sich in der Grundversorgung befindet.

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Netznutzer, unabhängig davon, ob das unmittelbare Vertragsverhältnis für die Netznutzung mit dem Lieferanten oder dem Anschlussnehmer direkt besteht.

Mit Außerbetriebnahme der Einrichtung erlischt der Anspruch auf eine Netzentgeltreduzierung.

Die pauschale Reduzierung wird zudem unabhängig davon gewährt, ob eine oder mehrere Verbrauchseinrichtungen über eine Marktlokation abgerechnet werden.

Eine separate Messung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist für Modul 1 nicht erforderlich. Aus anderen Gründen (vgl. unter IV.) kann es sich aber aus Lieferantensicht anbieten, eine separate Messeinrichtung im Lieferverhältnis zu fordern, um bestimmte Lieferkonditionen anbieten zu können.

Grundsätzlich wird der gesamte Haushaltsverbrauch über eine Marktlokation inklusive des Verbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abgerechnet, es ist jedoch technisch zu gewährleisten, dass ausschließlich die steuerbare Verbrauchseinrichtung dem steuerbaren Eingriff durch den Netzbetreiber unterfällt.

Bei einer unterjährigen Teilnahme eines Betreibers einer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen hat eine tagesscharfe Abrechnung der pauschalen Netzentgeltreduzierung zwischen Netzbetreiber und Netznutzer zu erfolgen.

2. Prozentuale Arbeitspreisreduzierung - Modul 2 ab dem 01. Januar 2024:

Die Wahl dieses Moduls setzt zwingend die Abrechnung des Verbrauchs einer oder mehrerer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen an einer separaten Marktlokation ohne registrierende Leistungsmessung voraus

Modul 2 muss aktiv vom Anlagenbetreiber gewählt werden.

Netzbetreiber haben bei diesem Modul für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen einen ermäßigten Arbeitspreis in Cent/kWh zu ermitteln und auf dem Preisblatt auszuweisen.

Dabei entspricht der reduzierte Arbeitspreis 40 % des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Leistungsmessung des Netzbetreibers in der Niederspannung.

Wird eine Marktlokation mit Modul 2 abgerechnet, so ist kein zusätzlicher Grundpreis zu erheben.

Modul 2 kann zudem in Kombination mit einem Eigenverbrauch aus einer Eigenerzeugungsanlage (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfolgen. Der ermäßigte Arbeitspreis im Prozent gilt jedoch ausschließlich für die Entnahmemenge der steuerbaren Verbrauchseinrichtung aus dem Netz des Netzbetreibers.

3. Zeitvariables Netzentgelt - Modul 3 (Anreizmodell) ab 2025:

Nach Modul 3 haben die Netzbetreiber für Betreiber erstmals für das Jahr 2025 ein zeitvariables Netzentgelt in Cent/kWh zu ermitteln und auf dem Preisblatt auszuweisen. Modul 3 kann nur als Ergänzung zu Modul 1 gewählt werden.

In diesem Modul finden sich drei Tarifstufen nach der Anlage zur Festlegung. Dabei wird von dem Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung (Standardtarifstufe) ausgegangen. Der Netzbetreiber bildet sodann eine Tarifstufe oberhalb der Standardtarifstufe für Tageszeiten mit besonders hoher prognostizierter Auslastung und eine unterhalb der Standarttarifstufe für Tageszeiten mit besonders niedriger prognostizierter Auslastung. Die Netzbetreiber haben für die Bildung von Hochlast- und Niedriglasttarifstufen die Anlage zur Festlegung zu beachten.

Diese Tarifstufen sind jährlich zu bilden und werden erstmals für das Jahr 2025 ermittelt und auf dem Preisblatt ausgewiesen. Die Abrechnung erfolgt dann ab dem 01. April 2025.

Modul 3 ist den Betreibern mit intelligenten Messsystemen und ohne registrierende Leistungsmessung vorbehalten.

4. Verpflichtung der Stromlieferanten

Bei einem all-inklusive-Vertrag müssen Lieferanten, die eine SteuVE beliefern, die Netzentgeltreduzierung, sowie die Summe der Netzentgelte je Tarifstufe aus dem Anreizmodell dem jeweiligen bestehenden Vertragsverhältnis zuordnen in der Rechnung nach § 40 EnWG separat ausweisen.

Durch die Festlegung wird kein neues direktes Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher bzw. Betreiber und Netzbetreiber eingeführt. Der Lieferant hat die reduzierten Netzentgelte an den Betreiber weiterzugeben. Das erfolgt in der Regel per Gutschrift.

Tipp: Lieferanten sollten in ihren AGB regeln, was gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Netzentgeltreduzierung wegfallen.

Die Beschlusskammer ist davon ausgegangen, dass die Betreiber all-inklusive-Verträge abschließen, so dass die Abwicklung der Netzentgelte schon grundsätzlich zwischen Netzbetreiber und Lieferant erfolgt. Diese Systematik soll beibehalten werden.

Die Netzentgeltreduzierung ist vom Lieferanten an den Betreiber weiterzugeben, unabhängig davon, ob der Liefervertrag überhaupt das Vorliegen einer SteuVE voraussetzt. Die für eine Abrechnung erforderlichen Informationen wird der Stromlieferant über die Marktkommunikation vom Netzbetreiber erhalten.

5. Reduzierung von Baukostenzuschüssen

Der Netzbetreiber kann, soweit er nach § 11 NAV Baukostenzuschüsse für den Teil einer Leistungsanforderung erhebt, der 30 kW übersteigt, diese für den Anteil, der auf die steuerbare Verbrauchseinrichtung entfällt, nach transparenten, gleichen und diskriminierungsfreien Maßstäben um bis zu 20 % reduzieren.

Grundsätzlich sind Netzbetreiber also weiterhin verpflichtet, diskriminierungsfrei Baukostenzuschüsse gegenüber allen Anschlussnehmern zu erheben, wenn sie diese erheben. Alleine die Reduzierung dieser Kosten bei dem Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird nun ermöglicht.

6. Übergangsregelung – Bestandsschutz für Altanlagen

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, bei denen bereits vor dem 01. Januar 2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG zwischen Netzbetreiber und Netznutzer abgerechnet wurde, sind zudem Übergangsregeln geschaffen worden.

  • Altanlagen, die bereits eine Netzentgeltreduzierungen erhalten haben, bekommen diese bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin, so wie vereinbart. Bei prozentualen Netzentgeltreduzierungen gelten die Prozentsätze weiter. (Es gilt die Wechselmöglichkeit für Altanlagen, die auch SteuVE nach den neuen Regelungen sind.).

  • Bei Nachtstromspeicherheizungen haben die Netzbetreiber ein reduziertes Entgelt für die Dauer des unveränderten Betriebs zu ermitteln, auszuweisen und abzurechnen. Mit Austausch, Ersatz oder Umbau der Anlage endet dieser Bestandsschutz jedoch.

IV. In welcher Höhe fallen Konzessionsabgaben an?

Ob für die Belieferung von SteuVE die sog. Schwachlastkonzessionsabgabe anfällt oder sogar nur die Sonderkunden-KA berechnet werden darf, hängt aus unserer Sicht nicht allein davon ab, ob eine Belieferung einer SteuVE erfolgt.

Es ist derzeit weiterhin umstritten, wann und in welcher Höhe eine Konzessionsabgabe für sog. Schwachlastlieferungen berechnet werden darf. Manche vertreten die Auffassung, dass bei Sonderverträgen grds. die Sonderkunden-KA in Höhe von lediglich 0,11 Cent/KWh berechnet werden darf (Theobald/Templin in Theobald/Kühling, 121. EL, Juni 2023, KAV, § 2, Rn. 139ff; Köhler/Lenz, RdE 2007, 338 (341); BKartA, Sektoruntersuchung Heizstrom – Marktüberblick auf Verfahren, Sept. 2010, S. 3), während vor allem die Rechtsprechung vertritt, dass 0,61 Cent/kWh anfallen (OLG Celle, Urt. v. 02.06.2016 – 13 U 21/16 Kart). Sonderabkommen lägen nur bei individuellen Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Kunden vor. Der BGH hat die Auffassung des OLG Celle hierzu zwar nicht ausdrücklich bestätigt, dieser aber auch nicht widersprochen (Urt. v. 20.06.2017, EnZR 32/16).

Eindeutig hat der BGH allerdings entschieden, dass der Abschluss eines Sondervertrages allein nicht ausreicht, um die Voraussetzungen für die Zahlung einer Schwachlastkonzessionsabgabe anzunehmen. Hinzukommen müsse ferner, dass

  • eine Belieferung in Schwachlastzeiten des Netzbetreibers erfolgt,

  • eine gesonderte Messbarkeit vorliegt und

  • der Lieferpreis im Verhältnis zur Hochtarifzeit nicht nur um die Schwachlastkonzessionsabgabe ermäßigt ist (BGH, Urt. v. 20.06.2017 – EnZR 32/16)

Diese Voraussetzungen gelten unabhängig von dem Vorliegen einer SteuVE.

Schwachlastlieferungen sind deshalb nicht gleichzusetzen mit einer Belieferung von SteuVE. Denn die Belieferung von SteuVE erfolgt nicht zwingend zu Schwachlastzeiten, sondern kann im Grunde immer erfolgen, sogar in Hochlastzeiten.

Der Ansatz einer Schwachlast-KA kommt somit für Nachtspeicherheizungen weiterhin in Betracht, wenn die Voraussetzungen dafür im Übrigen vorliegen, auch wenn Nachtspeicherheizungen keine SteuVE sind.

Gleichzeitig bedeutet das aber auch, dass bei der Belieferung von SteuVE ohne gesonderte Verbrauchserfassung keine Schwachlastbelieferung vorliegen kann.

Nur dann, wenn Strom an eine SteuVE gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Schwachlastbelieferung nach Maßgabe des BGH einhält, kommt der Ansatz einer Schwachlast-Konzessionsabgabe in Betracht. Wie oben gezeigt, ist dann die Höhe der Konzessionsabgabe je nachdem, welcher Rechtsauffassung man folgt, entweder mit 0,11 Cent/kWh oder mit 0,61 Cent/kWh anzusetzen.

V. Umsetzungshinweise für Lieferante

  • Grundversorgung: Wir empfehlen einenHinweis in den ergänzenden Bedingungen, wie die Abwicklung von Netzentgeltreduzierungen bei SteuVE gem. § 14a EnWG erfolgt und was bei Entfallen der Voraussetzungen gilt. Die Umsetzung erfordert eine Bekanntmachung 6 Wochen vor dem Termin, zu dem die Bedingungen wirksam werden sollen.

  • Sonderverträge:

    • Lieferanten beliefern (zufällig auch) eine SteuVE ohne hierfür einen gesonderten Liefervertrag vorzusehen. Es empfiehlt sich auch hier, eine Regelung für den Wegfall der Voraussetzungen einer Netzentgeltreduzierung in den AGB zu regeln.

    • Lieferanten beliefern eine SteuVE n.F. auf der Grundlage eines eigens dafür erstellten Liefervertrages.

    • Der Lieferant könnte anbieten, für den Kunden die Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers zu übernehmen und eine Netzentgeltreduzierung zu beantragen, die dann im Rahmen des Liefervertrages abgewickelt wird. Hierfür sind besondere Gestaltungen im Liefervertrag sowie eine Vollmachtserteilung erforderlich.

    • Lieferanten können die Wahl der Netzentgeltreduzierung für den Kunden (z.B. nur Modul 1) übernehmen oder im Auftrag des Kunden eine vom Kunden gewählte Netzentgeltreduzierung umsetzen. Bei letzterem sind auch die Voraussetzungen im Liefervertrag abzubilden, z.B. dass bei Modul 2 eine separate Messeinrichtung bestehen muss.

    • Um zusätzlich auch von vergünstigten Konzessionsabgaben profitieren zu können, müssten zum einen die Preisstellungen besonders ausgestaltet werden und zum anderen müsste wohl eine gesonderte Messung erforderlich sein, um überhaupt ermitteln zu können, ob die Lieferung in lastschwachen Zeiten erfolgt (siehe dazu unter IV.).

    • Lieferanten beliefern eine SteuVE n.F. für die eine Vereinbarung zur Netzentgeltreduzierung nach §14a EnWG a.F. besteht: Es ändert sich nichts an der Abwicklung, bis der Kunde freiwillig ein Modul nach neuem Recht wählt. Der Lieferant könnte dem Kunden auch einen neuen Vertrag nach neuem Recht anbieten.

    • Lieferanten beliefern Nachtspeicherheizungskunden: Die Verträge können bis zum 31.12.2028 fortgeführt werden, wenn dort Netzentgeltreduzierungen nach altem Recht geregelt waren.

Falls Sie Unterstützung bei einer Umsetzung benötigen, wenden Sie sich gerne an die Unterzeichnerinnen.

Redaktion:

Rechtsanwältin Wibke Reimann                
Rechtsanwältin Christina Gutberlet

BEHTGE.REIMANN.STARI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

Sekretariat: Daniela Sahling, Tel.: 030 / 89 04 92 - 34, Fax: 030 / 89 04 92 - 10

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