Praktische Auswirkungen der Reformation des Geldwäschegesetzes -

Rechtsanwalt Dr. Christian Stari, Rechtsanwalt Andreas Böhlke, Wissenschaftlicher Mitarbeiterin Natalie Pohl • 3. Juni 2025

Kurzinfo zum Gesellschaftsrecht - Nr. 12 / 23. Februar 2022

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind internationale Probleme, die nicht erst seit dem Wirecard Skandal auch in Deutschland und Europa in aller Munde sind. Allein in Deutschland werden nach einer Studie der Universität Halle-Wittenberg pro Jahr ca. 100 Milliarden Euro gewaschen. Die EU konkretisierte zuletzt mit der 4. EU‑Geldwäsche‑Richtlinie eine europäische Lösungsstrategie. Zu deren Umsetzung führte Deutschland am 27. Juni 2017 zunächst das Transparenzregister als Auffangregister ein. Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBl. I 2021, S. 2083) ergaben sich weitere Neuerungen, die nun schrittweise vollzogen werden. Die Eintragung der/des wirtschaftlichen Berechtigten in das Transparenzregister ist nun verpflichtend, ganz gleich, ob sich diese/r bereits aus anderen Registern ergibt. Damit ist die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. ersatzlos entfallen. Unter anderem soll die Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister die Effizienz der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steigern. Aufgrund der auslaufenden Fristen zur Eintragung erlangt das Transparenzregister dieses Jahr neue Relevanz. Bei vielen Unternehmen und Vereinigungen besteht jetzt Handlungsbedarf, um weiter handlungsfähig zu bleiben und uneingeschränkt am Rechtsverkehr teilnehmen zu können.


Wer ist betroffen?

Mitteilungspflichtig sind gem. § 20 Abs. 1 GwG inländische juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. KG, OHG, PartG) sowie gem. § 21 GwG nichtrechtsfähige Stiftungen, sofern die/der Stiftende subjektiv einen eigennützigen Zweck verfolgt. Auch Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen sowie Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 2 GwG erfüllen, sind verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten zu machen.


Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigte sind jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung letztendlich steht. Dabei sind vor allem die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend. Gemäß § 3 Abs. 2 GwG gelten bei juristischen Personen des Privatrechts (außer Stiftungen) und eingetragenen Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigte alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar:


  • mehr als 25 % des Kapitals halten,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren
  • oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Eine mittelbare wirtschaftliche Berechtigung ist i. d. R anzunehmen, sobald an der zu prüfenden Gesellschaft (die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt) eine natürliche Person beherrschenden Einfluss hat. Ein solcher Einfluss liegt gem. § 3 Abs. 2 S. 2-4 GwG bei der Kontrolle über mehr als 50 % der Stimmrechte oder der Mehrheit der Kapitalanteile sowie bei gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Veto- oder Blockaderechte vor.

Für rechtsfähige Stiftungen und Vereinigungen nach § 21 GwG ist gem. § 3 Abs. 3 GwG jede natürliche Person wirtschaftlich berechtigt:


  • die als Treugeber, Trustee oder Protektor handelt,
  • die Mitglied des Vorstands ist,
  • die als Begünstigte bestimmt wurde (auch Personengruppe),
  • die auf sonstige Weise mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt
  • und unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung haben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.


Im Ergebnis soll die natürliche Person ermittelt und eingetragen werden, die faktisch Kontrolle ausübt und letztendlich Transaktionen veranlasst. Für den Fall, dass trotz aller Nachforschungen keine natürliche Person identifizierbar ist, gelten die gesetzlichen Vertreter als wirtschaftlich Berechtigte und sind in das Transparenzregister einzutragen.


Was ist in das Transparenzregister einzutragen?

Das Transparenzregister wird elektronisch geführt. Einzutragen sind gem. § 3 GwG Angaben zu den jeweils wirtschaftlich Berechtigen, d. h. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, alle Staatsangehörigkeiten, sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Wichtig ist, dass die Mitteilung an das Transparenzregister grundsätzlich den gesamten Zeitraum seit Oktober 2017 abdecken muss. Allein bei Gesellschaften, zu deren Gunsten die Mitteilungsfiktion bis August 2021 galt, ist eine rückwirkende Erfassung nicht notwendig. In diesem Fall kommt die Gesellschaft ihrer Mitteilungspflicht bereits mit der Erfassung des/der derzeitigen wirtschaftlich Berechtigten nach. Die Eintragung erfolgt elektronisch unter www.transparenzregister.de und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Veränderungen z. B. der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten oder der Beteiligungsstruktur sind unverzüglich, d. h. ab Kenntnisnahme, zu melden.

Welche Fristen sind zu beachten?

Alle mitteilungspflichtigen Rechtseinheiten haben seit August 2021 umgehend die Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister vorzunehmen. Für solche, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitierten, gelten folgende Übergangsfristen:


  • sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
  • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.


Drohen bei einem Unterlassen Sanktionen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind gem. §§ 56 ff. GwG Ordnungswidrigkeiten, die von dem Bundesverwaltungsamt geahndet werden. Wer nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständige Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten macht, kann mit einem Bußgeld von bis zu 150.000,00 € belangt werden. Bei schweren, wiederholten oder systematischen Verstößen sind sogar Bußgelder von einer bis zu fünf Millionen Euro möglich. Hinzu kommt, dass das GwG Unstimmigkeitsmeldungen vorsieht, die genau wie fehlerhafte Eintragungen für Einsichtnehmende im Transparenzregister ersichtlich sind. Darüber hinaus besteht bei bestimmten notariellen Tätigkeiten fortan die Pflicht zur Einholung eines Transparenzregisterauszugs, sofern bei dem Notar oder der Notarin noch kein Beurkundungsauftrag vor dem 01. Januar 2020 erteilt wurde. Die fehlende Eintragung und Offenlegung der Eigentums- und Kontrollstruktur kann sogar ein Beurkundungsverbot zur Folge haben.


Fazit

Mit der zentralen Erfassung von Daten der natürlichen Personen, die tatsächlich hinter Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen stehen, sollen anonymisierende Eigentums- und Kontrollstrukturen zukünftig durchschaubar werden. Damit wird das Transparenzregister dem Umstand gerecht, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung regelmäßig in drei Schritten erfolgen: Umwandlung, Verschleierung und Rückschleusung. Aufgrund der weitreichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von Falsch- bzw. Nichteintragungen ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Register auseinander zu setzen und sich beraten zu lassen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an Vertretungsberechtigte zu delegieren. Da die Ermittlung und Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Einzelfall schwierig sein kann, beraten und unterstützen wir Sie bei Bedarf gerne dabei, die notwendige Eintragung in das Transparenzregister vorzunehmen.

gez.

Dr. Christian Stari       Andreas Böhlke          Natalie Pohl

Rechtsanwalt             Rechtsanwalt              wissenschaftliche Mitarbeiterin



Download:   Praktische Auswirkungen der Reformation des GWG


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