Verlängerung und Verschärfung der Mietpreisbremse

Rechtsanwalt Linus Spohn • 3. Juni 2025

Kurzinfo zum Mietrecht Nr. 2 / 01. April 2020

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Miet-beginn zugestimmt. Das Gesetz wurde am 27. März 2020 verkündet und tritt heute, am 01. April 2020, in Kraft.

Mit dem Gesetz erhalten Städte und Gemeinden die Möglichkeit, bis zum Jahr 2025 Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu definieren, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.


In den erfassten Gebieten darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wenn nicht eine höhere Vormiete oder eine Modernisierung gem. der §§ 556e oder 556f BGB zu berücksichtigen ist.


Zudem ist die Mietpreisbremse nochmals verschärft worden. Nachdem zum 01. Januar 2019 bereits die Anforderungen an eine Rüge des Mieters gegen die Höhe der Miete reduziert wurden, wird nunmehr der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert. Mieter haben zukünftig einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten, ab Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlten Miete, wenn der Verstoß gegen die Mietpreis-bremse in den ersten 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses gerügt und das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge noch nicht beendet war. Betroffen sind Mietverhältnisse allerdings nur, wenn diese nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung begründet wurden.


Nach wie vor gelten die Regelungen der Mietpreisbremse nicht für die Erstvermietung nach einer Neuerrichtung. Hier sind die allgemeinen, bereits vor In-Kraft-Treten des Mietrechtsanpassungsgesetzes geltenden Vorschriften zu beachten.


Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.


gez.
Linus Spohn
Rechtsanwalt

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Redaktion:

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