Das Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften vor und nach Inkrafttreten des MoPeG am 01. Januar 2024

Rechtsanwalt Dr. Christian Stari • 9. Juni 2026

Kurzinfo zum Gesellschaftsrecht - Nr. 17 / 04. Juni 2026

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01. Januar 2024 hat der Gesetzgeber das Recht der Personenhandels-gesellschaften grundlegend reformiert. Besonders einschneidend sind die Änderungen im Bereich des Beschlussmängelrechts für offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommandit-gesellschaften (KG) sowie GmbH & Co. KGs. Erstmals enthalten die §§ 109 bis 115 HGB ein eigenständiges und umfassendes Regelungssystem zur Behandlung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber deutlich am aktienrecht-lichen Anfechtungsmodell und ersetzt das bislang geltende Feststellungsmodell weitgehend durch das sogenannte Kassationsmodell. Ziel der Reform ist insbesondere die Stärkung von Rechtssicherheit, Bestandskraft und Handlungsfähigkeit von Personenhandels-gesellschaften.

1. Die bisherige Rechtslage vor dem MoPeG

Vor Inkrafttreten des MoPeG galt für Personengesellschaften das sogenannte Fest-stellungsmodell. Danach waren fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich automatisch nichtig, sobald sie gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Regelungen des Gesellschaftsvertrages verstießen. Eine Differenzierung zwischen nichtigen und lediglich anfechtbaren Beschlüssen war dem Personengesellschaftsrecht fremd. Der fehlerhafte Beschluss entfiel somit rückwirkend von Anfang an und entfaltete keinerlei Rechtswirkungen.

Die gerichtliche Geltendmachung erfolgte über die allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO. Klagegegner waren nicht die Gesellschaft selbst, sondern – sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsah – die übrigen Mitgesellschafter. Eine gesetzliche Frist zur Erhebung der Klage existierte nicht. Fehlerhafte Beschlüsse konnten daher grundsätzlich auch noch Jahre später angegriffen werden. Das Urteil wirkte lediglich zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien und entfaltete keine allgemeine Bindungswirkung gegenüber allen Gesellschaftern.

Diese Rechtslage unterschied sich erheblich vom Beschlussmängelrecht der Kapitalgesell-schaften. Für Aktiengesellschaften regeln die §§ 241 ff. AktG seit jeher, dass fehlerhafte Beschlüsse grundsätzlich wirksam bleiben und nur innerhalb einer kurzen Frist mittels Anfechtungsklage beseitigt werden können. Dieses Modell wurde von der Rechtsprechung weitgehend auch auf die GmbH übertragen.

Die unterschiedlichen Systeme führten in der Praxis häufig zu erheblichen Problemen und Wertungswidersprüchen. Besonders deutlich zeigte sich dies bei der GmbH & Co. KG. Während Beschlüsse der Kommanditgesellschaft nach dem Feststellungsmodell unmittelbar nichtig waren, mussten Beschlüsse der Komplementär-GmbH innerhalb kurzer Fristen angefochten werden, um zu verhindern, dass diese wirksam wurden. Dieselbe wirtschaftliche Streitfrage unterlag damit unterschiedlichen prozessualen Regelungen. Diese Unterschiede wurden in Literatur und Praxis seit Jahrzehnten kritisiert.

2. Der Systemwechsel durch das MoPeG

Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber nun einen grundlegenden Systemwechsel vollzogen. Seit dem 01. Januar 2024 gilt für Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich das Kassations- bzw. Anfechtungsmodell. Fehlerhafte Beschlüsse sind nun zunächst wirksam und verbindlich. Sie verlieren ihre Wirksamkeit erst dann, wenn sie erfolgreich gerichtlich angefochten werden.

Durch diese Neuregelung soll die Bestandskraft gesellschaftlicher Entscheidungen gestärkt und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft verbessert werden. Gesellschaftsbeschlüsse sollen nicht mehr dauerhaft unter dem Risiko stehen, jederzeit rückwirkend für nichtig erklärt zu werden. Zugleich erfolgt eine stärkere Angleichung an das Recht der Kapitalgesellschaften.

Das neue Beschlussmängelrecht gilt unmittelbar für Personenhandelsgesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die GmbH & Co. KG. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnerschaftsgesellschaft verbleibt es hingegen grundsätzlich beim bisherigen Feststellungsmodell. Allerdings eröffnet § 108 HGB die Möglichkeit, gesellschaftsvertraglich auch für diese Gesellschafts-formen Elemente des neuen Anfechtungsmodells vorzusehen. Umgekehrt können Personenhandelsgesellschaften das gesetzliche Beschlussmängelrecht durch entspre-chende gesellschaftsvertragliche Regelungen modifizieren und weiterhin feststellungs-orientierte Lösungen beibehalten.

3. Die neue Systematik der Beschlussmängel

Das neue Recht unterscheidet erstmals ausdrücklich zwischen verschiedenen Arten fehler-hafter Beschlüsse. Dabei differenziert das Gesetz zwischen Nichtigkeit, Anfechtbarkeit und schwebender Unwirksamkeit.

a) Nichtigkeit von Beschlüssen
Besonders schwerwiegende Verstöße führen weiterhin zur Nichtigkeit eines Beschlusses. Nach § 110 Abs. 2 HGB ist ein Beschluss insbesondere dann nichtig, wenn er gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können. Hierzu gehören beispielsweise Verstöße gegen die guten Sitten, gläubigerschützende Vorschriften oder Eingriffe in absolut unentziehbare Mitgliedschafts-rechte wie das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen oder grundlegende Informationsrechte.

Die Nichtigkeit tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass dies im Klagewege geltend gemacht werden muss. Sie kann durch Nichtigkeitsklage gem. § 114 HGB oder auch durch Einrede geltend gemacht werden. Anders als im Aktienrecht sieht das HGB keine Heilung nichtiger Beschlüsse vor. Ein nichtiger Beschluss bleibt daher dauerhaft unwirksam.

b) Anfechtbarkeit von Beschlüssen
Weniger schwerwiegende Verstöße führen dagegen lediglich zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses. Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen dispositives Gesetzesrecht oder gegen gesellschaftsvertragliche Regelungen. Auch Verstöße gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten oder den Gleichbehandlungsgrundsatz führen regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit.

Der fehlerhafte Beschluss bleibt zunächst wirksam und verbindlich. Er wird nur beseitigt, wenn ein Gesellschafter innerhalb der gesetzlichen Frist Anfechtungsklage erhebt. Die Anfechtungsklage ist nunmehr gegen die Gesellschaft selbst zu richten und nicht mehr gegen die Mitgesellschafter. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur bisherigen Rechtslage dar.

Klagebefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung Mitglied der Gesellschaft war. Die Anfechtungsklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, wird der Beschluss trotz seines Mangels bestandskräftig.

Im Unterschied zum Kapitalgesellschaftsrecht, das regelmäßig nur eine Monatsfrist vorsieht, gewährt das HGB den Gesellschaftern mit drei Monaten deutlich mehr Zeit. Die Frist kann gesellschaftsvertraglich allerdings bis auf mindestens einen Monat verkürzt werden.

Besonders hervorzuheben ist außerdem die Regelung des § 112 Abs. 3 HGB. Danach kann die Anfechtungsfrist gehemmt werden, wenn zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Verhandlungen über den Beschluss oder die zugrunde liegenden Umstände geführt werden. Eine vergleichbare Regelung kennt das Kapitalgesellschaftsrecht nicht.

c) Schwebende Unwirksamkeit
Neben Nichtigkeit und Anfechtbarkeit wird weiterhin der Fall der schwebenden Unwirk-samkeit anerkannt. Sie betrifft insbesondere Fälle, in denen Beschlüsse ohne Zustimmung eines betroffenen Gesellschafters in relativ unentziehbare Rechte eingreifen. Hierzu gehören etwa Sonderrechte, Gewinnbezugsrechte oder Geschäftsführungsbefugnisse.

Die Unwirksamkeit kann durch Feststellungsklage geltend gemacht werden. Eine feste Klagefrist besteht hierfür nicht. Allerdings kann das Recht zur Geltendmachung verwirken.

4. Die neuen prozessualen Regelungen

Das MoPeG führt ein differenziertes System verschiedener Klagearten ein. Neben der Anfechtungsklage gem. § 113 HGB und der Nichtigkeitsklage gem. § 114 HGB sieht das Gesetz auch die positive Beschlussfeststellungsklage gem. § 115 HGB vor. Daneben bleibtdie allgemeine Feststellungsklage für bestimmte Streitfragen weiterhin zulässig, etwa wenn über das Zustandekommen eines Beschlusses gestritten wird.

Zuständig ist nun ausschließlich das Landgericht am Sitz der Gesellschaft. Dies dient der Konzentration gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten und soll eine einheitliche Recht-sprechung fördern.

Von erheblicher Bedeutung ist die neue Rechtskrafterstreckung. Ein rechtskräftiges Urteil wirkt nun für und gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Gesellschaftsorgane, unabhängig davon, ob sie selbst am Verfahren beteiligt waren. Dadurch sollen widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.

Zudem verpflichtet § 113 Abs. 3 HGB die geschäftsführenden Gesellschafter, sämtliche Mitgesellschafter über die Erhebung und den Stand einer Beschlussmängelklage zu informieren. Die Mitgesellschafter erhalten dadurch die Möglichkeit, dem Verfahren beizutreten. Bei Verletzung dieser Pflicht können Schadensersatzansprüche entstehen.

5. Die Bedeutung der Beschlussfeststellung

Das neue Anfechtungsmodell greift grundsätzlich nur dann ein, wenn ein Beschluss durch einen Versammlungsleiter festgestellt wurde. Fehlt eine solche Beschlussfeststellung, kommt grundsätzlich nur eine nicht fristgebundene Klage auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Beschlusses in Betracht.

Gerade in Gesellschaften mit paritätischen Beteiligungsverhältnissen entstehen hier erhebliche praktische Probleme. Häufig können sich zerstrittene Gesellschafter bereits nicht auf einen Versammlungsleiter einigen. In solchen Fällen muss gerichtlich geklärt werden, ob überhaupt ein wirksamer Beschluss zustande gekommen ist.

Umstritten bleibt insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Versammlungsleiter eine verbindliche Feststellungskompetenz zukommt. Der Gesetzgeber hat diese Streitfrage bewusst offengelassen, sodass sich die Diskussion aus dem GmbH-Recht nun auch im Personengesellschaftsrecht fortsetzt.

6. Das BGH-Urteil vom 10. Dezember 2024

Erste wichtige Klarstellungen zum neuen Beschlussmängelrecht traf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Dezember 2024 (Az: II ZR 37/23). Der BGH entschied insbesondere, dass das neue Anfechtungsmodell nicht rückwirkend auf Beschlüsse anwendbar ist, die vor dem 01. Januar 2024 gefasst wurden. Für sogenannte Altbeschlüsse bleibt daher weiterhin das alte Feststellungsmodell maßgeblich.

Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass nach altem Recht keine notwendige Streit-genossenschaft sämtlicher Mitgesellschafter bestand. Eine Feststellungsklage konnte daher grundsätzlich auch nur gegen einzelne Gesellschafter erhoben werden.

Außerdem entschied der BGH, dass gesellschaftsvertragliche Klagefristen auch dann gewahrt bleiben können, wenn die Klage zunächst bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht und später verwiesen wird.

7. Praktische Auswirkungen und Bewertung

Die Reform des Beschlussmängelrechts stellt einen tiefgreifenden Paradigmenwechsel im Recht der Personenhandelsgesellschaften dar. Das neue Recht verbessert die Rechtssicherheit erheblich. Gesellschaftsbeschlüsse erhalten größere Stabilität und können nicht mehr zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden. Dies stärkt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften und erleichtert wirtschaftliche Entscheidungen.

Zugleich bleibt durch die weitgehend dispositive Ausgestaltung des neuen Beschluss-mängelrechts ein erheblicher Gestaltungsspielraum erhalten. Nach § 108 HGB können die Gesellschafter durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen das gesetzliche Modell an die individuellen Bedürfnisse der Gesellschaft anpassen. Personenhandels-gesellschaften haben insbesondere die Möglichkeit, das frühere feststellungsorientierte System beizubehalten oder das gesetzliche Anfechtungsmodell modifiziert auszugestalten. Ebenso können GbR und PartG das neue Beschlussmängelrecht durch gesellschafts-vertragliche Vereinbarung übernehmen. Dadurch lässt sich das Beschlussmängelrecht flexibel an die jeweilige Gesellschaftsstruktur sowie an die praktischen Anforderungen der Unternehmensorganisation anpassen. Die privatautonome Gestaltungsfreiheit wird jedoch durch zwingende gesetzliche Vorgaben begrenzt, etwa hinsichtlich bestimmter Nichtig-keitsgründe oder der Einhaltung von Mindestklagefristen.

Für die Praxis gewinnt insbesondere die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen erheblich an Bedeutung. Gesellschaften sollten prüfen, ob Anpassungen ihrer Verträge erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Anfechtungsfristen, der Beschlussfeststellung und der Abstimmung zwischen verschiedenen Gesellschaftsebenen, etwa bei der GmbH & Co. KG alles Bereiche, in welchen wir unsere Mandanten regelmäßig bei der Entwicklung maßgeschneiderter Lösungen unterstützen. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen oder eine weitergehende Beratung zur Verfügung.

gez.

Dr. Christian Stari       

Rechtsanwalt           



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