Neues zu Sonderentgelten nach § 19 StromNEV
Kurzinfo zum Energierecht Nr. 73 / 17. Februar 2020
Aus aktuellem Anlass informieren wir heute Netzbetreiber über zwei Themen zur Berechnung von Sonderentgelten nach § 19 StromNEV. Zum einen geht es um die singulär genutzten Betriebsmittel (§ 19 Abs. 3 StromNEV), zum anderen um individuell vereinbarte Netzentgelte für stromintensive Kunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV). Beide Neuerungen sollten Anlass genug sein, um ein genaues Auge darauf zu haben, ob die bisherigen Berechnungen und Abwicklungen der Sonderentgelte auch in 2020 Gültigkeit haben können.
Keine singulär genutzten Betriebsmittel in der Niederspannung (§ 19 Abs. 3 StromNEV)
Im Rahmen der Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage wurde auch § 19 Abs. 3 StromNEV, der Sonderentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel regelt, geändert. Nach der neuen gesetzlichen Regelung können entsprechende Sonderentgelte für Betriebsmittel der Niederspannung nicht mehr berechnet werden. Voraussetzung für die zukünftige Berechnung der Sonderentgelte ist, dass sich das Betriebsmittel mindestens in der Mittel-/Umspannebene befindet. Bisherige Vereinbarungen, die ausschließlich die Niederspannung betroffen hatten, waren noch bis zum 31. Dezember 2019 zulässig, ab dem 01. Januar 2020 aber nicht mehr!
Netzbetreiber sollten also prüfen, ob ihre Vereinbarungen über Sonderentgelte nach wie vor zulässig sind oder ob für die entsprechenden Entnahmestellen zukünftig das allgemeine Netzentgelt der Niederspannungsebene zu berechnen ist.
Berücksichtigung von Netzreservekapazitäten im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur und auch der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, Kosten für Netzreservekapazitäten bei der Berechnung des physikalischen Pfades nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wollen wir Sie darauf hinweisen, dass (Übertragungs-)Netzbetreiber nach einem aktuellen Beschluss der Bundesnetzagentur nicht dazu verpflichtet sind, entgeltliche Netzreservekapazitäten anzubieten. So hatte ein vorgelagerter Netzbetreiber ein Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur gegen den Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH eingeleitet. Der vorgelagerte Netzbetreiber wollte die TenneT TSO GmbH dazu verpflichten, Netzreservekapazitäten, die dieser seit 2020 nicht mehr anbietet, zur Verfügung zu stellen. Nach der Bundesnetzagentur besteht keine gesetzliche Pflicht zur Vorhaltung von Netzreservekapazitäten, auch wenn sie von (Übertragungs-) Netzbetreibern freiwillig angeboten werden können. Vor diesem Hintergrund können bei der Berechnung des physikalischen Pfades nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV Netzreservekapazitäten selbstverständlich nur dann berücksichtigt werden, wenn der (Übertragungs-)Netzbetreiber tatsächlich entsprechende entgeltliche Leistungen anbietet.
Falls Sie Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich gerne an die nachstehende Ansprechpartnerin.
gez.
Dr. Fatima Massumi-Kindermann
Rechtsanwältin
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Neues zu Sonderentgelten nach § 19StromNEV
Redaktion:
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