Smart-Meter-Rollout: auf die Plätze, fertig, los?
Kurzinfo zum Energierecht Nr. 72 / 14. Februar 2020
Messstellenbetreiber wissen, dass der Startschuss für den Smart-Meter-Rollout mit der Erklärung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Marktverfügbarkeit von intelligenten Messsystemen beginnt. Dieser Startschuss ist nun gefallen. Das BSI hat am 31. Januar 2020 festgestellt, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, auch wurde die entsprechende Marktanalyse veröffentlicht.
Grundzuständige Messstellenbetreiber, die ihrer Einbaupflicht bisher noch nicht nachgekommen sind, sind also spätestens jetzt dazu verpflichtet, die vorgeschriebenen Einbauquoten zu erfüllen. Konventionelle Zähler können grundsätzlich nicht mehr verbaut werden. Zu beachten ist aber, dass das BSI die Marktverfügbarkeit nur für die Einbaugruppe „Letztverbraucher in der Niederspannung mit einem Jahresstromverbrauch von max. 100.000 kWh“ erklärt hat.
Die Einbaupflicht gilt demnach
nicht für
- RLM-Messstellen,
- steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14 a EnWG) und
- Einspeiser
Die Einbaupflicht gilt aus unserer Sicht ab dem 24. Februar 2020. Auf eine „persönliche“ Übermittlung der Marktverfügbarkeitsfeststellung ist nicht zu warten. Dies ist gesetzlich nicht erforderlich, weil es sich um eine Allgemeinverfügung handelt.
Selbstverständlich können Rechtsmittel gegen die Marktverfügbarkeitsfeststellung eingelegt werden. Dies muss
bis zum 24. März 2020 geschehen. Aber Achtung. Selbst wenn Rechtsmittel eingelegt werden, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Rollout nicht beginnt. Das BSI hat die sofortige Vollziehung angeordnet, d. h., trotz eines ggf. eingelegten Rechtsmittels muss die Maßnahme durchgeführt werden.
Falls Sie Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich gerne an die nachstehende Ansprechpartnerin.
gez.
Dr. Fatima Massumi-Kindermann
Rechtsanwältin
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