Neues Gesetz zur Stärkung der Verbraucher geplant – Energielieferverträge müssen u. U. angepasst werden

Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi-Kindermann • 3. Juni 2025

Kurzinfo zum Energierecht Nr. 71 / 05. Februar 2020

Die Bundesregierung hat im Januar 2020 den Entwurf eines „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ vorgelegt, der sich nach seinem aktuellen Stand auch auf die Energielieferverträge auswirken wird. Das neue Gesetz beabsichtigt, die Verbraucher insgesamt besser zu schützen, insbesondere aber vor telefonisch aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen.

Wir dürfen Ihnen nachfolgend kurz zusammenfassen, welche Änderungen voraussichtlich auf die Energielieferanten zukommen werden.


Zweijährige Festlaufzeiten werden nicht mehr möglich sein

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass feste vertragliche Erstlaufzeiten von 24 Monaten und nachfolgende automatische Vertragsverlängerungen von 12 Monaten künftig nicht mehr zulässig sind. Energielieferverträge sollen in Zukunft nur noch

  • Erstlaufzeiten von maximal 12 Monaten
  • automatische Vertragsverlängerungen von bis zu drei Monaten und
  • längstens einmonatige Kündigungsfristen

vorsehen können.

Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens betrifft dies zwar nur Verträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Unklar ist aus unserer Sicht aber jetzt schon, wie sich die neuen gesetzlichen Regelungen auf den Verlängerungszeitraum der Bestandsverträge auswirken sollen.


Bestätigungslösung für telefonische Energielieferverträge

Nach der Bestätigungslösung – die übrigens explizit nur für Energielieferverträge gilt – soll ein telefonischer Vertragsschluss nur dann möglich sein, wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform (also schriftlich oder per E-Mail) genehmigt, nachdem ihm der Energielieferant den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Hierdurch sollen die Verbraucher besser vor einem telefonisch aufgedrängten Lieferantenwechsel geschützt werden. Die Neuerung ist aus unserer Sicht durchaus positiv zu sehen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass ein Lieferantenwechsel nach der GPKE/GeLi auch ohne Vorliegen einer Vollmacht des Kunden in Textform möglich ist. In der Vergangenheit hatten immer mehr Neuanbieter durch das Vortäuschen einer bestehenden Vollmacht den Lieferantenwechsel eingeleitet.


Dokumentationspflichten bei Telefonwerbung

Dem Schutz vor telefonisch untergeschobenen Verträgen soll auch die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht dienen. Unternehmen, die auf Telefonwerbung setzen, sind nach dem Entwurf dazu verpflichtet, die Einwilligung der Kunden fünf Jahre ab ihrer Erteilung sowie nach jeder Verwendung aufzubewahren. Ein Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Interessant ist, dass der Gesetzgeber die neuen Pflichten nicht nur für Beweiszwecke einführen will, sondern er der Einschätzung der Bundesnetzagentur, dass derzeit nur wenige Einwilligungen wirksam seien, folgt. Auch hier zeigt sich, dass eine Überprüfung der Einwilligungsklausel sinnvoll ist.

Wie geht es weiter?

Ob und wie der Entwurf der Bundesregierung tatsächlich umgesetzt wird, ist derzeit unklar. Selbstverständlich halten wir Sie über das weitere Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden. Kunden unseres Vertragscontrolling werden wir wie gewohnt gezielt ansprechen und konkrete Vorschläge für die Vertragsgestaltung machen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie noch kein Vertragscontrollingkunde bei uns sind. Gerne übermitteln wir Ihnen ein Angebot.

gez.
Dr. Fatima Massumi-Kindermann        
Rechtsanwältin           

Download:  Neues Gesetz zur Stärkung der Verbraucher geplant 


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