Antragsfrist 31. Dezember 2019 – Als Anlagenbetreiber nicht den Stromsteuervorteil für 2019 verschenken!
Kurzinfo zum Energierecht Nr. 70 / 17. Dezember 2019
Worum geht es?
Anlagenbetreiber aufgepasst! Wer bisher die Befreiung von der Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz (Eigenverbrauch von selbsterzeugtem EEG- oder KWK-Strom aus Anlagen über 2 MW) oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Stromlieferungen aus dezentralen Erzeugungsanlagen bis 2 MW) profitiert hat – oder in Zukunft davon profitieren möchte, muss hierfür neuerdings nach § 9 Abs. 4 StromStG eine gesonderte Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamtes einholen.
Wer ist betroffen?
Alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen (EEG/KWK) über 2 MW, die Strom stromsteuerfrei zum Eigenverbrauch entnehmen, oder Anlagenbetreiber von Anlagen bis 2 MW, die Energie stromsteuerfrei an Letztverbraucher in räumlichem Zusammenhang zum Standort der Anlage abgeben wollen.
Welche besondere Frist ist zu beachten?
Die Änderung im StromStG trat zum 01. Juli 2019 in Kraft. Eine rückwirkende Erlaubnis für den seither vergangenen Zeitraum kann gemäß § 15 Abs. 3 StromStG vom Anlagenbetreiber nur noch bis zum 31. Dezember 2019 beantragt werden.
Die für den Antrag erforderlichen Vordrucke sind auf der Internetseite der Zollverwaltung abrufbar. Es handelt sich dort um die Vordrucke 1421 und 1422. Betroffene Anlagenbetreiber sollten daher keine Zeit verlieren.
Falls Sie Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich gerne an den nachstehenden Ansprechpartner.
gez.
Dr. Christian Dümke
Rechtsanwalt
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Antragsfrist
Redaktion:
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