Achtung Stromgrundversorger – neue Regelungen zum Messstellenbetrieb beachten!
Kurzinfo zum Energierecht Nr. 69 / 22. August 2019
Was ist passiert?
Der Gesetzgeber hat zum 14. März 2019 die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) im Rahmen der „Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht“ angepasst. Die Änderungen betreffen die §§ 1, 3, 6 und 11 StromGVV und befassen sich mit dem Zusammenspiel von Messstellenbetrieb nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) und der Pflicht zur Gewährleistung der Stromgrundversorgung.
Was hat sich geändert?
Die Änderungen der StromGVV betrifft die Belieferung von Haushaltskunden, bei denen zur Erfassung des Stromverbrauches bereits eine moderne Messeinrichtung i.S.d. § 2 Nr. 7 MsBG oder eine intelligente Messeinrichtung i.S.d. § 2 Nr. 15 MsBG vorhanden ist. Für diese Kundengruppe muss der Grundversorger künftig nicht nur wie bisher schon die Netznutzung umfassend regeln, sondern als Bestandteil des Grundversorgungsvertrages auch einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Abs. 2 des MsBG anbieten, bei dem der Grundversorger selbst nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des MsBG den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt (§§ 6, 1 Abs. 1 Satz 3 StromGVV).
Von dieser Konstellation kann nur auf Wunsch des Kunden abgewichen werden, welcher auch weiterhin das Recht hat, sich auch selbst einen Messstellenbetreiber seiner Wahl zu suchen und mit diesem direkt einen Messstellenvertrag abzuschließen. Weiterhin wurde in § 6 Abs. 3 StromGVV die Befreiung des Grundversorgers von seiner Leistungspflicht neben Störungen des Netzbetriebes nunmehr klarstellend auch auf Störungen des Messstelle-betriebes ausgeweitet.
Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Für Ihre Praxis als Stromgrundversorger bedeuten diese Änderungen Folgendes:
- Soweit der Kunde nicht ausdrücklich den Messstellenbetrieb selbst regeln möchte oder bereits geregelt hat, müssen Sie als Grundversorger einen Messstellenvertrag mit dem grundzuständigen Messdienstleister abschließen.
- Hierfür benötigen Sie die Information, welche Art der Messeinrichtung beim Kunden installiert ist.
- Die Angabe des Messstellenbetreibers gehört künftig mit zu den Pflichtangaben gegenüber dem Kunden gem. § 2 Abs. 3 StromGVV
- Die Entgelte für den Messstellenbetrieb müssen bei der Bekanntgabe der Allgemeinen Preise nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 d) StromGVV neben den übrigen Preisbestandteilen gesondert ausgewiesen werden.
- Bei der Kalkulation und Mitteilung Ihrer allgemeinen Preise müssen Sie die Preise künftig für 2 Kundengruppen ausweisen, je nachdem, ob der Kunde die Grundversorgung inklusive des Messstellenbetriebes erhält oder aber diese Kosten selbst gegenüber dem Wahlmessstellenbetreiber abrechnet und daher hierfür kein Entgelt an den Grundversorger zahlt.
Falls Sie Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich gerne an den nachstehenden Ansprechpartner.
gez.
Dr. Christian Dümke
Rechtsanwalt
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Achtung Stromgrundversorger
Redaktion:
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