Neue Umlage und verpflichtende zeitdynamische Tarife für Stromlieferanten ab dem 01.01.2025

Rechtsanwältin Wibke Reimann, Rechtsanwältin Christina Gutberlet • 3. Juni 2025

Kurzinfo zum Energierecht Nr. 89 / 25. November 2024

Wir möchten Sie nachfolgend auf zwei Neuerungen im Strombereich hinweisen, die ab dem 01. Januar 2025 für alle Stromlieferanten relevant werden.

I. Neue Umlage ab dem 01. Januar 2025

Die Bundesnetzagentur hat am 28. August 2024 einen Beschluss zur Verteilung der Mehrkosten, die in Verteilernetzten mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung entstehen, veröffentlicht (Beschluss der BNetzA BK8-24-001-A).

Durch die Festlegung wird ein Rahmen geschaffen, mit dem die Netzbetreiber mit besonders hohen Kosten durch den Ausbau von erneuerbarer Stromerzeugung identifiziert werden, sie diese Kosten nach einer bestimmten Formel ermitteln, an die ÜNB melden und von diesen erstattet bekommen. In der Folge sollen dann alle Stromverbraucher fair an diesen Mehrkosten beteiligt werden. Eine erste Abschätzung, welche Mehrkosten anfallen und auf alle Netzbetreiber wieder verteilt werden sollen, wird es ab 15. Oktober geben. Diese Abschätzung wird die Bundesnetzagentur veröffentlichen.

Die dann vorliegenden Entlastungen werden über einen
Aufschlag für besondere Netznutzung als Bestandteil der Umlage gem. § 19 Abs. 2 StromNEV über alle Stromverbraucher refinanziert. Dieser soll am 25. Oktober auf der Seite www.netztransparenz.de von den ÜNB veröffentlicht werden (vgl. Ziffer 7. der Festlegung).

Konkret soll bei der Weitergabe der Mehrkosten der
Mechanismus des § 19 Abs. 2 S. 13 bis 16 StromNEV zur Verteilung von entgangenen Erlösen genutzt werden. Dabei können der dann ‚neu‘ entstehende Aufschlag und der Aufschlag nach § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV gemeinsam gegenüber dem Netznutzer als Aufschlag für besondere Netznutzung abgerechnet werden (Beschluss der BNetzA vom 28.08.2024, BK8-24-001-A, S. 55 f.). So bedarf es nach den Ausführungen der BNetzA keiner neuen und gesonderten Umlage, da beim Ausweis und der Veröffentlichung des Aufschlags für besondere Netznutzung auch der nun ’neue‘ Aufschlag ohnehin getrennt auszuweisen sind. Dadurch sei transparent und nachvollziehbar, wie der Aufschlag für die besondere Netznutzung sich zusammensetzt (Beschluss der BNetzA, BK8-24-001-A, S. 57 f.)

Für Stromlieferanten bedeutet das konkret, dass die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten sich an § 19 StromNEV orientieren und somit keine Kosten im reinen Energiepreis, sondern Umlagen (hier sogar Netzumlagen) darstellen und somit im Rahmen einer Preisanpassung als neue Mehrkosten gem. § 19 Abs. 2 StromNEV i.V.m. der neuen Festlegung auch weitergegeben werden können.

Da jedoch nur Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung der Umlage nach § 19 StromNEV automatisch und ohne Kündigungsmöglichkeit weitergegeben werden dürfen, wären bei einer Erhöhung zu beachten, dass somit die Preise mittels Preisanpassung anpassen und auch auf die Kündigungsmöglichkeit hinweisen wäre.


II. Zeitdynamische Tarife ab dem 01. Januar 2025 für alle Stromlieferanten verpflichtend

Zudem ist für alle Stromversorger zu beachten, dass diese gem. § 41a Abs. 2 S. 3 EnWG ab dem 01. Januar 2025 verpflichtend dynamische Tarife anbieten müssen und zwar unabhängig von einem bestimmten Schwellenwert an belieferten Letztverbrauchern. Die Verpflichtung gilt somit ab 2025 für alle Stromlieferanten. Insoweit dürfte es erforderlich sein, dass die Stadtwerke ein neues Vertragsmuster, soweit noch nicht geschehen, zur Umsetzung erstellen.

Ein dynamischer Stromtarif erfordert dabei, dass Preisschwankungen entsprechend der Kurzfristmärkte (bis zu 48 Stunden vor Lieferung) in Intervallen widergespiegelt werden.

Zusätzlich zu entsprechenden Verträgen sind die Kunden vor Abschluss über die Vor- und Nachteile solcher Verträge aufzuklären.

Der Gesetzgeber gibt nicht vor, welchen Kundengruppen solche Tarife anzubieten sind. Da die Belieferung das Vorhandensein bzw. den Einbau intelligenter Messeinrichtungen erfordert, spricht vieles dafür, solche Verträge vorrangig Industrie- oder Gewerbekunden anzubieten. Ab 2024 besteht gem. § 45 Abs. 1 S. 2 lic. c) MsbG ein gesetzlicher Anspruch auf Einbau einer intelligenten Messeinrichtung innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung. 

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


gez.                               

Wibke Reimann       Christina Gutberlet        

Rechtsanwältin        Rechtsanwältin   

Download:  Neue Umlage und verpflichtende zeitdynamische Tarife


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